Übergangsregelung für Modellflieger
Verfasst: 14:53 ,So 11. Apr 2021,
Ich möchte einen Wunsch von Dirk im Thread „E-Mail vom MFSD“ zum Anlass nehmen und ein wenig Klarheit schaffen, da ich aus den dortigen Beiträgen sehe, dass es in diesem Zusammenhang noch einige Verwirrung gibt.
Der Artikel 21 Absatz 3 der EU-Drohnenverordnung ermöglicht, dass UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis 1. Januar 2023 fortgeführt werden darf. Es ist lediglich die Registrierungspflicht zu beachten.
Für Deutschland gibt es die Besonderheit, dass diese Registrierungspflicht bis Ende April durch eine Allgemeinverfügung des LBA ausgesetzt ist. Allerdings müssen, solange noch keine Betreibernummer vorhanden ist, zumindest Name und Adresse des Betreibers auf jedem UAS leicht auffindbar zu sehen sein.
Die Modellfliegerverbände in Deutschland legen diese Bestimmung so aus, als ob die bloße Mitgliedschaft bei einem Modellfliegerverband bereits ausreichen würde, um alle Bestimmungen der neuen EU-Drohnenverordnung ignorieren zu können. In zwei Kopterforen gab es dazu heftigste Diskussionen.
Ich habe zur Klärung dieser Streitfrage folgende E-Mail an das BMVI geschickt:
"Die Mitglieder des DMFV behaupten, dass die bloße Mitgliedschaft beim DMFV bereits ausreichen würde, dass sich alle Mitglieder unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 3 (vereinfacht ausgedrückt) mit Ausnahme der Registrierungspflicht um alle andernfalls relevanten Bestimmungen der EU-Verordnung 2019/947 nicht kümmern müssen und wie bisher irgendwo allein auf der "grünen Wiese" nach bisheriger nationaler Rechtslage fliegen können. Mit einer derartigen Auslegung kann ich als Jurist nicht. Besonders absurd wäre dann die Situation, wenn 2 UAS-Piloten nebeneinander auf der "grünen Wiese" fliegen würden. Einer ist DMFV-Mitglied, der andere nicht. Die zwei UAS-Piloten hätten dann eine völlig unterschiedliche Rechtslage nur deshalb, weil einer von ihnen DMFV-Mitglied ist.
Wenn diese Rechtsansicht des DMFV richtig wäre, dann könnten alle UAS-Piloten für die nächsten beiden Jahre die EU-Verordnung 2019/947 austricksen und ad absurdum führen, indem sie Mitglied irgendeines Modellflugverbandes würden.
Als Jurist muss ich hier einwenden, dass die Auslegung eines Gesetzes oder einer Verordnung nach ihrem bloßen Wortlaut nach dort ein Ende hat, wo das Auslegungsergebnis mit der erkennbaren Absicht des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht mehr vereinbar ist. Ich bin der Ansicht, dass nur dann ein Fliegen "im Rahmen" einer Modellflugvereinigung vorliegt, wenn zumindest ein Mindestmaß an organisatorischen Regeln (Aufsicht, Verantwortung etc.) vorliegt. Ich glaube nicht, dass damit nur ein Fliegen auf Modellfluggeländen gemeint ist, aber sicher auch kein "wildes Fliegen" irgendwo nach eigenen Vorstellungen.
Wie ist Ihre Rechtsansicht dazu?
Das BMVI hat mir dazu folgende Antwort geschickt:
Sehr geehrter Herr Redtenbacher,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17.12.2020, in der Sie sich nach den Auswirkungen des Art. 21 Abs. 3 der seit dem 31.12.2020 geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Luftsportverbände und deren Mitglieder erkundigen.
Gemäß Art. 21 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen die Mitgliedstaaten der EU unbeschadet der Bestimmungen aus Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bis zum 01.01.2023 weiterhin ihre nationalen Regeln für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen anwenden und bewährte Verfahren fortführen.
Die bislang in Deutschland gemachten Erfahrungen zeigen, dass insbesondere beim Betrieb von Flugmodellen in Luftsportverbänden ein gutes Sicherheitsniveau besteht. Dies zeigen auch die hier dokumentierten geringen Unfallzahlen in den letzten Jahren.
Im Rahmen der Verbandsarbeit findet regelmäßig eine Vermittlung technischer und luftverkehrsrechtlicher Kenntnisse statt, die Aufstiege erfolgen unter fachlicher Anleitung und es besteht üblicherweise eine Selbstkontrolle durch Verbandskameraden.
Darum ist es auch unter dem Aspekt der Sicherheit des Luftverkehrs sachgerecht, den Betrieb im Rahmen eines Luftsportverbandes auch außerhalb von speziellen Modellfluggeländen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zu privilegieren.
Als Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen im Sinne des Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt daher aus hiesiger Sicht der Betrieb von Flugmodellen von Mitgliedern eines Luftsportverbandes oder von Mitgliedern eines in einem Luftsportverband organisierten Modellflugvereins. Auch der von Ihnen erwähnte Betrieb eines Flugmodells auf der "grünen Wiese" durch Mitglieder eines Luftsportverbandes oder eines in einem Luftsportverband organisierten Modellflugvereins ist erfasst, wenn die oben genannten Voraussetzungen zur Gewährleistung des Sicherheitsniveaus eingehalten werden.
Aktuell befindet sich ein Gesetzesentwurf zur Anpassung der nationalen Vorschriften an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 innerhalb der Bundesregierung in der Abstimmung:
https://www.bmvi.de/...ftfahrzeuge.pdf
In den darin enthaltenen geplanten §§ 21f und 21g der Luftverkehrs-Ordnung wird der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden entsprechend der von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gewährten Freiheiten national geregelt. Dort wird auch die oben genannte Festlegung des Personenkreises, der unter die Regelungen „im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen“ fällt, vorgenommen.
Sollten sich Ihrerseits Rückfragen ergeben, so kommen Sie gerne wieder auf uns zu!
Mit freundlichen Grüßen
Ich habe mir erlaubt, zur Verdeutlichung der entscheidenden Worte, diese mit fetter Schrift hervorzuheben.
Es kann also aus der Antwort des BMVI herausgelesen werden, dass die bloße Mitgliedschaft nicht ausreichend ist, sondern es müssen die oben genannten Voraussetzungen (Aufstiege unter fachlicher Anleitung und Selbstkontrolle durch Verbandskameraden) zur Gewährleistung des Sicherheitsniveaus eingehalten werden.
Es steht daher fest, dass die bloße Mitgliedschaft bei einer Modellflugvereinigung noch nicht, bedeutet, dass dieses Mitglied "im Rahmen eine Modellflugvereinigung" fliegt. Es müssen noch die oa. Voraussetzungen dazukommen.
Der Öst. Aeroclub, die ACG und das BMK legen diese Bestimmung wesentlich strenger aus. Hier wird ein "Fliegen im Rahmen eines Vereines" nur dann angenommen, wenn es sich um ein Modellfluggelände handelt, das bei der Austro Control gelistet ist.
Da derzeit sowohl in Deutschland als auch in Österreich die notwendigen nationalen Strafbestimmungen für Verstöße gegen die EU-Drohnenverordnung 2019/947 noch nicht existieren, kann noch niemand bestraft werden, der z.B. gegen die Registrierungspflicht verstossen hat oder falls erforderlich noch nicht den EU-Kompetenznachweis (A1/A3) oder das Fernpilotenzeugnis (A2) hat. Allerdings kann sich dies im Versicherungsfall tragisch auswirken (Regress der Versicherung, weil der Flug rechtswidrig war).
Da der EU-Kenntnisnachweis derzeit auch in Deutschland immer noch gratis ist und so einfach, dass ihn jeder mit den vorhandenen Vorbereitungsinfos locker schafft, möchte ich auf die Frage, welche Kenntnisnachweise man bis zu welchem Zeitpunkt haben muss, nicht genauer eingehen.
Der Artikel 21 Absatz 3 der EU-Drohnenverordnung ermöglicht, dass UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis 1. Januar 2023 fortgeführt werden darf. Es ist lediglich die Registrierungspflicht zu beachten.
Für Deutschland gibt es die Besonderheit, dass diese Registrierungspflicht bis Ende April durch eine Allgemeinverfügung des LBA ausgesetzt ist. Allerdings müssen, solange noch keine Betreibernummer vorhanden ist, zumindest Name und Adresse des Betreibers auf jedem UAS leicht auffindbar zu sehen sein.
Die Modellfliegerverbände in Deutschland legen diese Bestimmung so aus, als ob die bloße Mitgliedschaft bei einem Modellfliegerverband bereits ausreichen würde, um alle Bestimmungen der neuen EU-Drohnenverordnung ignorieren zu können. In zwei Kopterforen gab es dazu heftigste Diskussionen.
Ich habe zur Klärung dieser Streitfrage folgende E-Mail an das BMVI geschickt:
"Die Mitglieder des DMFV behaupten, dass die bloße Mitgliedschaft beim DMFV bereits ausreichen würde, dass sich alle Mitglieder unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 3 (vereinfacht ausgedrückt) mit Ausnahme der Registrierungspflicht um alle andernfalls relevanten Bestimmungen der EU-Verordnung 2019/947 nicht kümmern müssen und wie bisher irgendwo allein auf der "grünen Wiese" nach bisheriger nationaler Rechtslage fliegen können. Mit einer derartigen Auslegung kann ich als Jurist nicht. Besonders absurd wäre dann die Situation, wenn 2 UAS-Piloten nebeneinander auf der "grünen Wiese" fliegen würden. Einer ist DMFV-Mitglied, der andere nicht. Die zwei UAS-Piloten hätten dann eine völlig unterschiedliche Rechtslage nur deshalb, weil einer von ihnen DMFV-Mitglied ist.
Wenn diese Rechtsansicht des DMFV richtig wäre, dann könnten alle UAS-Piloten für die nächsten beiden Jahre die EU-Verordnung 2019/947 austricksen und ad absurdum führen, indem sie Mitglied irgendeines Modellflugverbandes würden.
Als Jurist muss ich hier einwenden, dass die Auslegung eines Gesetzes oder einer Verordnung nach ihrem bloßen Wortlaut nach dort ein Ende hat, wo das Auslegungsergebnis mit der erkennbaren Absicht des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht mehr vereinbar ist. Ich bin der Ansicht, dass nur dann ein Fliegen "im Rahmen" einer Modellflugvereinigung vorliegt, wenn zumindest ein Mindestmaß an organisatorischen Regeln (Aufsicht, Verantwortung etc.) vorliegt. Ich glaube nicht, dass damit nur ein Fliegen auf Modellfluggeländen gemeint ist, aber sicher auch kein "wildes Fliegen" irgendwo nach eigenen Vorstellungen.
Wie ist Ihre Rechtsansicht dazu?
Das BMVI hat mir dazu folgende Antwort geschickt:
Sehr geehrter Herr Redtenbacher,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17.12.2020, in der Sie sich nach den Auswirkungen des Art. 21 Abs. 3 der seit dem 31.12.2020 geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Luftsportverbände und deren Mitglieder erkundigen.
Gemäß Art. 21 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen die Mitgliedstaaten der EU unbeschadet der Bestimmungen aus Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bis zum 01.01.2023 weiterhin ihre nationalen Regeln für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen anwenden und bewährte Verfahren fortführen.
Die bislang in Deutschland gemachten Erfahrungen zeigen, dass insbesondere beim Betrieb von Flugmodellen in Luftsportverbänden ein gutes Sicherheitsniveau besteht. Dies zeigen auch die hier dokumentierten geringen Unfallzahlen in den letzten Jahren.
Im Rahmen der Verbandsarbeit findet regelmäßig eine Vermittlung technischer und luftverkehrsrechtlicher Kenntnisse statt, die Aufstiege erfolgen unter fachlicher Anleitung und es besteht üblicherweise eine Selbstkontrolle durch Verbandskameraden.
Darum ist es auch unter dem Aspekt der Sicherheit des Luftverkehrs sachgerecht, den Betrieb im Rahmen eines Luftsportverbandes auch außerhalb von speziellen Modellfluggeländen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zu privilegieren.
Als Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen im Sinne des Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt daher aus hiesiger Sicht der Betrieb von Flugmodellen von Mitgliedern eines Luftsportverbandes oder von Mitgliedern eines in einem Luftsportverband organisierten Modellflugvereins. Auch der von Ihnen erwähnte Betrieb eines Flugmodells auf der "grünen Wiese" durch Mitglieder eines Luftsportverbandes oder eines in einem Luftsportverband organisierten Modellflugvereins ist erfasst, wenn die oben genannten Voraussetzungen zur Gewährleistung des Sicherheitsniveaus eingehalten werden.
Aktuell befindet sich ein Gesetzesentwurf zur Anpassung der nationalen Vorschriften an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 innerhalb der Bundesregierung in der Abstimmung:
https://www.bmvi.de/...ftfahrzeuge.pdf
In den darin enthaltenen geplanten §§ 21f und 21g der Luftverkehrs-Ordnung wird der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden entsprechend der von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gewährten Freiheiten national geregelt. Dort wird auch die oben genannte Festlegung des Personenkreises, der unter die Regelungen „im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen“ fällt, vorgenommen.
Sollten sich Ihrerseits Rückfragen ergeben, so kommen Sie gerne wieder auf uns zu!
Mit freundlichen Grüßen
Ich habe mir erlaubt, zur Verdeutlichung der entscheidenden Worte, diese mit fetter Schrift hervorzuheben.
Es kann also aus der Antwort des BMVI herausgelesen werden, dass die bloße Mitgliedschaft nicht ausreichend ist, sondern es müssen die oben genannten Voraussetzungen (Aufstiege unter fachlicher Anleitung und Selbstkontrolle durch Verbandskameraden) zur Gewährleistung des Sicherheitsniveaus eingehalten werden.
Es steht daher fest, dass die bloße Mitgliedschaft bei einer Modellflugvereinigung noch nicht, bedeutet, dass dieses Mitglied "im Rahmen eine Modellflugvereinigung" fliegt. Es müssen noch die oa. Voraussetzungen dazukommen.
Der Öst. Aeroclub, die ACG und das BMK legen diese Bestimmung wesentlich strenger aus. Hier wird ein "Fliegen im Rahmen eines Vereines" nur dann angenommen, wenn es sich um ein Modellfluggelände handelt, das bei der Austro Control gelistet ist.
Da derzeit sowohl in Deutschland als auch in Österreich die notwendigen nationalen Strafbestimmungen für Verstöße gegen die EU-Drohnenverordnung 2019/947 noch nicht existieren, kann noch niemand bestraft werden, der z.B. gegen die Registrierungspflicht verstossen hat oder falls erforderlich noch nicht den EU-Kompetenznachweis (A1/A3) oder das Fernpilotenzeugnis (A2) hat. Allerdings kann sich dies im Versicherungsfall tragisch auswirken (Regress der Versicherung, weil der Flug rechtswidrig war).
Da der EU-Kenntnisnachweis derzeit auch in Deutschland immer noch gratis ist und so einfach, dass ihn jeder mit den vorhandenen Vorbereitungsinfos locker schafft, möchte ich auf die Frage, welche Kenntnisnachweise man bis zu welchem Zeitpunkt haben muss, nicht genauer eingehen.