Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

reSh
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Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

10:50 ,Mo 4. Jan 2016,

Moin Moin,

da es teils widersprüchliche Aussagen der einzelnen Behörden zum Thema Aufstiegserlaubnis bzgl. privater Aufstiege mit Kamera und anschließender Veröffentlichung auf YouTube und/oder Facebook, habe ich mal eine Anfrage an die zuständige Behörde hier in SH gestellt und soeben eine Antwort erhalten.

Meine Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz intensiver Recherche und zahllosen Artikeln von Fachzeitschriften sowie Rechtsanwälten bin ich weiterhin verunsichert.

Ich möchte rein privat im Rahmen meiner Freizeitgestaltung mit meinem Flugmodell (Quadrokopter Typ Cheerson CX-20, max. Abfluggewicht 1,3kg) in geeigneten Bereichen fliegen. Hierzu möchte ich ebenfalls eine Kamera anbringen welche Film,- sowie Videoaufnahmen meiner Flüge anfertigt. Persönlichkeits- und Urheberrechte werden bei den Aufnahmen berücksichtigt. Eine entsprechende Versicherung liegt ebenfalls vor.

Diese Aufnahmen möchte ich - rein privat - auf YouTube und/oder Facebook Interessierten zeigen.

Eine Weiterverwendung des Materials durch Dritte wird ausgeschlossen/untersagt.

Da die Auskünfte des Bundesverkehrsministeriums - ob eine Erlaubnis erforderlich ist oder nicht - von denen der Landesbehörden der einzelnen Bundesländer abweichen, möchte ich den Sachverhalt vorab von Ihrer Behörde bewertet wissen.

Benötige ich für den geplanten Einsatzzweck eine Erlaubnis Ihrer Behörde?


Bitte lesen Sie hierzu folgenden Artikel des RA Sonnenschein vom DMFV sowie die Kommentare der Flugmodellpiloten mit teils unterschiedlichen Aussagen.

http://www.dmfv.aero/recht/modelle-mit- ... an-wissen/

Mit freundlichen Grüßen

XXX YYY

---------------------------------------------
Und hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für ihre Mail.

In Schleswig-Holstein gelten zunächst die gleichen Regeln wie im übrigen Bundesgebiet, die in den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen“ niedergelegt sind. Die Vorschrift habe ich der Vollständigkeit halber beigefügt.

Grundsätzlich gilt zurzeit noch: Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) bis zu einer Gesamtmasse von 5 kg ist genehmigungsfrei, wenn er ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung durchgeführt wird. Genehmigungsfrei heißt aber natürlich nicht, dass keine Regeln gelten: Zum einen gibt es stets eine Versicherungspflicht. Zum anderen ist für den Aufstieg die Genehmigung des Grundstückseigentümers erforderlich. Wenn ein UAS mit einem Kamerasystem ausgestattet ist, sind schließlich auch die Persönlichkeitsrechte der Mitmenschen und Kunsturheberrechte zu beachten.

Schließlich gelten auch die sonstigen Regeln des Luftrechts, insbesondere des Luftverkehrsgesetzes und der Luftverkehrsordnung. So ist für den Betrieb im kontrollierten Luftraum (also vor allem in der Umgebung von Flughäfen) von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen und auch ansonsten darf in einer Entfernung von 1,5 km von Flugplätzen gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 1d ohne Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder des Flugleiters und ohne Erteilung einer Erlaubnis von der zuständigen Luftfahrtbehörde nicht geflogen werden. Zusätzlich darf auch nicht in Gebieten mit Funkkommunikationspflicht (RMZ) ohne die Zustimmung des zuständigen Flugplatzinformationsdienstes und ohne Erteilung einer Erlaubnis von der zuständigen Luftfahrtbehörde nicht geflogen werden.

Nicht ganz unerheblich sind auch die Regelungen des Naturschutzes: In Naturschutzgebieten ist der Aufstieg von UAS in der Regel verboten. Zu beachten sind ebenfalls EU-Vogelschutzgebiete. In diesen darf keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele (Störung sowohl der Brut-, als auch der Rast-Vögel) durch den Einsatz von Drohnen erfolgen. Nach § 28 a Landesnaturschutzgesetz ist es verboten, die Nistplätze von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen , Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100m zu gefährden. Allgemein kann gesagt werden, dass ein Hobby-Steuerer in Schutzgebieten zuvor Kontakt mit der Naturschutzbehörde aufnehmen sollte.

Sobald ein entgeltlicher Einsatz von UAS gewünscht ist (was z.B. auch den Einsatz von UAS für Fotos auf einer werbefinanzierten Internetseite bedeuten kann), ist eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich. Für die meisten Einsatzzwecke ist es möglich, allgemeine Aufstiegserlaubnisse zu bekommen. Die sind aber durch Nebenbedingungen beschränkt. Insbesondere sind innerhalb geschlossener Ortschaften die zuständige Ordnungsbehörde/Polizeidienststelle vorab zu informieren und die UAS dürfen nicht über Menschenansammlungen, Unglücksorten und in Einsatzgebieten der Polizei und Sicherheitsbehörden betrieben werden.

Beträgt das Gewicht des UAS mehr als 5 kg oder soll der Einsatzzweck über die mit der Allgemeinerlaubnis möglichen Zwecke hinausgehen, ist eine Einzelerlaubnis einzuholen. Die konkreten Auflagen und Vorgaben der Einzelerlaubnis sind etwas schwerer allgemein zu beschreiben, weil sie jeweils dem Zweck und der Gefährdungslage entsprechend festgelegt werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

---------------------------------------------

Das muss so eine Beamtenkrankheit sein einfach nicht auf die Fragen einzugehen. Der Mensch hat doch eigentlich nur das noch einmal wiederholt was ich geschrieben habe - zwar ausführlicher aber auf meine Frage ist er nicht wirklich eingegangen.

Oder steht da irgendwo zwischen den Zeilen, dass ich privat fliegen darf und das Material veröffentlichen kann?

mfg
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

10:58 ,Mo 4. Jan 2016,

Ja, 2. Absatz letzter Satz.
Zwar nicht explizit aber nach umkehrschluss und zw den Zeilen.
Wer war dein Ansprechpartner?
Die sind am Telefon teilweise sehr freundlich und um das Anliegen eines einzelnen bemüht.

Gruß Torben
reSh
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

11:12 ,Mo 4. Jan 2016,

Hallo,

ja, ich habe auch schon überlegt da mal anzurufen aber dann habe ich ja nur die mündliche Aussage die im Bedarfsfall wenig belastbar ist.

Streng genommen wären YT und FB "werbefinanzierte Internetseiten" - zwar bekomme ich kein Geld aber die Betreiber. Andererseits sind diese Dienste auch keine klassischen Internetseiten - eher Portale oder Plattformen der Meinungsbildung.

Ich Antworte dem Herrn mal und bitte um genauere Definitionen.
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

11:22 ,Mo 4. Jan 2016,

Sehe ich so gar nicht. ICH mache mit den Videos keinen Cent.
Fertig.
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

11:34 ,Mo 4. Jan 2016,

Richtig lesen!

Sobald ein "Entgeldlicher Einsatz.... z. B. YT"
heißt im Klartext : Ich habe Channel auf YT, werde Werbefinanziert weil es sich bei 1Mill. Follower rentiert... - also ich verdiene Geld in irgendeiner Art und Weise damit.
Macht Wolfgang meines Wissens nach nicht, also alles im grünen Bereich
Der Rest ist mehr oder weniger für alle Flugmodelle gültig.
Gruß Dirk
reSh
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

11:49 ,Mo 4. Jan 2016,

Ja, da kommt es aber wieder drauf an, ob die Menschen der Behörde die Webseite/Portal als ganzes sehen oder, ob das nur auf den kleinen Teil des Portals auf dem mein Video gezeigt wird ankommt.

Was mich aber nach mehrmaligem Lesen der Mail aufgefallen ist:

Erster Teil des 2ten Absatzes: Grundsätzlich gilt zurzeit noch:

Dies deutet an, dass es eine Änderung geben wird. Ich habe den Herrn gefragt, Was er damit meint, wer federführend für die Änderung ist, was geändert wird, ob es restriktiver oder liberaler wird usw.

Ich rechne innerhalb der nächsten 2 Wochen mit einer Antwort :-) ... vielleicht

@DeWe: du hast recht - sehe ich auch so - ob das die Zuständigen auch so sehen? Ich will eine Aussage ohne Interpretationsspielraum.
WilischDD
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

13:03 ,Mo 4. Jan 2016,

Die Sachsen, also wir ;-), sind da schon restriktiver, kann man hier Prüfpfad Drohnenbetrieb: Wann ist eine Erlaubnis nötig? nachlesen.

Zitat:

Hier unsere Prüfhilfe für legalen Drohnenbetrieb:

Frage 1: Betreiben Sie die Drohne ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung? Hinweis: Jeder (zusätzliche) andere Zweck als reiner Sport und reine Freizeitgestaltung, also z. B. auch die Erzielung geringfügiger Einkünfte, die Publikation von Bildern oder Filmen sowie Unterstützung anderer Tätigkeiten durch "Luftaufklärung" führt zur Antwort "Nein".

Und es geht noch weiter:

Ihre Drohne ist ein Luftfahrzeug, wenn sie höher als 30 Meter steigen kann

Kann doch jede, oder?
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

14:09 ,Mo 4. Jan 2016,

Selbst in der Begründung, wenn alles mit JA beantwortet ist, stimmt der Sachverhalt nicht, da hier eine max. Höhe von 100m genannt ist. Die max. Höhe schwankt je nach Umgebung und unkontrollierter/ kontrollierten Luftraum. Auch die Aussage, das ich einen Kopter unter 5kg max. in 100m Höhe auf Sicht steuern kann, beruht auf eine Annahme. Bis 5Kg baue ich Kopter, welche 1,5m oder mehr Spannweite haben. Mit der richtigen Beleuchtung drunter sehe Diese noch einiges über 100m. Von daher ist die Checkliste gut gemeint, aber kann einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.


btw:
das Synonym "sowie" entspricht dem "und". Ersetzt es einmal im Text ;)
Gruß Dirk
reSh
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

14:18 ,Mo 4. Jan 2016,

Der nette Herr von der Behörde bat um Rückruf um meine recht umfangreichen Fragen einfacher beantworten zu können.

Ich habe ihn dann angerufen. Es ist in der Tat so, dass wenn ich kein Geld mit den Aufnahmen verdiene darf ich sie veröffentlichen. Er meinte auch, dass andere Behörden es anders sehen - Sachsen z.B. - die spinnen eh ;-)

Er wies auch nochmal darauf hin, dass es eigentlich egal wäre was die Landesbehörden sich ausdenken - Luftverkehrsrecht ist Bundessache und damit bricht Bundesrecht Landesrecht!

Damit hatte sich ein grosser Teil meiner Fragen schon erledigt.

Weiter gings damit, dass er geschrieben hat, dass es "zurzeit noch so wäre". Er meinte, dass es eine Änderung geben wird. Leider voraussichtlich nicht zum Guten für uns.

Die Entwürfe zur Änderung sehen derzeit danach aus, dass Modelle ab 1kg bereits genehmigungspflichtig werden sollen. Auch eine Fluglizenz soll verpflichtend werden wie es bereits beim bemannten Luftfahrzeugen der Fall ist. Ebenfalls soll es sogenannte Zonen geben in denen es jeweils eigene Beschränkungen geben wird.

Dies ist der Stand den er mir mitgeteilt hat - er sagte auch, dass es noch keinen Grund zur Panik gibt, da noch nichts beschlossen ist und sich noch einiges ändern kann. Auch ist noch nicht bekannt wann diese Änderungen in Kraft treten sollen.

Im Übrigen ist er und auch seine Behörde nicht so ganz zufrieden mit den gesetzlichen Regelungen.

Ich habe ihn auch noch gefragt wie es aussieht mit der Aufstiegtsgenehmigung (Allgemeinerlaubnis).

Bearbeitungszeit variabel - zwischen 2 Tagen und 3-4 Wochen - je nach Auslastung. In der Regel aber etwa eine Woche.

Preis: Für die erste Genehmigung fallen 150€ an und ist auf ein Jahr befristet. VOR Ablauf kann keine Verlängerung beantragt werden die dann - bei keinen negativen Vorkommnissen - auf 2 Jahre ausgestellt wird und nur noch 75€ kostet.

So, das wars erstmal.

mfg ich
WilischDD
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

14:43 ,Mo 4. Jan 2016,

reSh hat geschrieben: Er meinte auch, dass andere Behörden es anders sehen - Sachsen z.B. - die spinnen eh ;-)
Das bezieht sich jetzt aber nur auf die Behörden, oder? ;-)
Gernot grüßt aus Elbflorenz

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reSh
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

14:45 ,Mo 4. Jan 2016,

Also, meine Mutter wohnt jetzt schon n paar Jahre in Sachsen - erst Grimma, dann Crimmitschau und nun die Metropole Mühlau. Also ja, natürlich nur die Behörden - über etwas Anderes habe ich ja gar keine Kenntnis ;-)
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

19:30 ,Mo 4. Jan 2016,

ein landsmann
juhu :lol:
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

22:42 ,Mo 4. Jan 2016,

Ist klar : ein Kopter. mit 1Kg genehmigungspflichtig.... Da werde die Jungs aber schauen, was ich alles mit einem 600'er Heli in die Luft bekomme, der immernoch unter 5Kg wiegt und um einiges schneller und länger als der kleine CX20 fliegen kann....
Mal wieder keine Ahnung die Jungs... Dann bin ich halt nicht nur Wildflieger sondern werde demnächst auch Schwarzflieger :)

die Aussage entspricht vermutlich == 3 Monate Sperre im Nachbarland ;)
Gruß Dirk
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

00:02 ,Di 5. Jan 2016,

Der Nostalgie wegen - fühl dich hart verwarnt ^^
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

01:20 ,Di 5. Jan 2016,

Da ich natürlich weis das du das in deinem Hauptwohnsitz in Afrika machst (Schwarzfliegerei) und das dort auch landesüblich ist habe ich kein Problem damit und will deswegen auch gar nicht mehr wissen ;-)
Und aus...
Ich denke jeder weiß das gesetzliche Regelungen gelten und weis damit sorgfältig umzugehen .
Gruß Hans
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

09:08 ,Do 7. Jan 2016,

Wer es noch nicht mitbekommen hat: Hier die in Kraft getretenen Gesetze aus den USA

http://www.aero-news.net/index.cfm?do=m ... c80cd35428

Nachdem es in US durch ist und der Rest an den Fäden schön brav bei Fuß steht:
wird hier wieder gleich 150% übers Ziel hinaus geschossen und gleichzeitig das Thema verfehlt. Nebenbei lässt sich das Ganze auch noch als nette Einnahme Quelle umwandeln (die Lobby ist ja nicht so groß)
Gruß Dirk
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

09:30 ,Do 7. Jan 2016,

Habt ihr euch mal den Link zu dem PDF angeschaut ? !!!211!!! Seiten.
Finde es ja grundsätzlich nicht falsch ein Regelwerk aufzustellen aber so ?!


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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

10:29 ,Do 7. Jan 2016,

Und das in einem Land in dem Pumpgun und Sturmgewehr legal sind.Aber 1 Kilogramm Multikopter ein Sicherheitsrisiko darstellt.
Die spinnen die Amis.Vielen Dank auch.
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Re: Anfrage bei der Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

13:36 ,Do 7. Jan 2016,

Das Regelwerk wird in der EU garantiert als Vorlage genommen....

Vor allen Seite 31: no registration fee...
und? kostet mal gleich 5$ und muss nach Zeit verlängert werden... (put another Dollar in)
Gruß Dirk

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