Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

Rubrik für aktuelle Gesetzeslage , Behördenwege usw.
damaro
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Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

09:41 ,Fr 2. Feb 2024,

Hallo!

Ich habe knapp 40 Hochzeiten pro Jahr die ich fotografiere und aufnehme. Um den Kunden ein besseres Ergebnis zu liefern bzw. etwas besonderes zu bieten habe ich mir die DJI Mini 4 Pro geholt.
So weit so gut - Drohne wurde registriert, die Haftpflicht wurde abgeschlossen, die Registrierungsnummer raufgeklebt.

Und nun bin ich kurz vor einer Hochzeit die zuerst am Mirabellplatz und dann bei Schmiedingerstraße 48, 5020 Salzburg weitergeht.
DARF man dort auf keinen Fall fliegen, da dort eben gleich 2 unkontrollierte Flugplätze sind?

Ich frage so blöd, weil ein Partner, der die Videos für mich gemacht, dort schon öfter geflogen ist. Riskiert man sowas einfach?
Sind denn nicht einmal 30 m erlaubt?

Danke für eure Hilfe
nadaso3403
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Re: Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

14:48 ,Fr 2. Feb 2024,

Nicht nur Flughafen sondern auch LKH Heliplätze, also höchst illegal ohne Genehmigung bei 30m

https://map.dronespace.at/
> Salzburg LKH Heliport (LOSL): Flight only permitted outside of operating hours.
> Control Zone Salzburg Airport (LOWS): Air traffic control clearance required - Flight only permitted with prior approval from the air traffic control unit at Salzburg Airport, which you can obtain after submitting your flight plan.
> Safety Zone Salzburg Airport (LOWS): Authorization required - You need to obtain an administrative authorization for your flight from Austro Control GmbH. The documents for the necessary application can be found at https://www.dronespace.at/downloads. Furthermore, the approval of the air traffic control unit at Salzburg Airport is required, which you can obtain after submitting your flight plan.
Redti
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Re: Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

16:31 ,Fr 2. Feb 2024,

Wenn man sich - so wie ich - die Rechtslage etwas genauer ansieht, wird man feststellen, dass die Luftverkehrsregeln in ihrer derzeitigen Form für unsere Drohnen gar nicht gelten, weil sie im § 1 LVR nicht enthalten sind. Dort sind zB nur UAS der Klassen 1 und 2 enthalten. Das sind jene Drohnen, die nicht unter die EU-Drohnenverordnung fallen. In der geplanten Novelle der LVR, deren Entwurf mir bekannt ist, hat das BMK diesen Fehler korrigiert. Solange aber diese Novelle nicht in Kraft getreten ist, kann man darauf beharren, dass daher ua. diese 2,5 Km-Zonen für uns nicht gelten und daher auch eine Bestrafung nicht möglich ist. Als Jurist darf ich natürlich niemand dazu ermutigen, dass er in diesen Zonen fliegen sollte. Falls es zu einem Unfall mit Personenschaden kommen sollte, könnte der Richter einwenden, dass hier eine offensichtliche Gesetzeslücke vorliegt, die durch die erkennbare Absicht des Gesetzgebers zu schließen ist. Diese Argumentation ist möglicherweise hinsichtlich zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche zu erwarten. Strafrechtlich ist die Rechtsprechung strenger Hier gilt die Regel "keine Strafe ohne klare Verbotsnorm". Sollte also tatsächlich jemand mit seiner Drohne in so einer Drohnenflugverbotszone idealerweise so niedrig fliegen, dass Rettungshubschrauber ganz sicher nicht gefährdet werden können, würde ich gerne gratis einen Musterprozess für ihn führen. Es geht ja nicht nur um die fehlende Definition im § 1 LVR sondern auch darum, dass diese übertriebenen Flugverbotszonen in dieser Größe und noch dazu bis zum Boden hinunter aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich und daher rechtswidrig sind.

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