parlamentarische Anfrage zu den Luftverkehrsregeln

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Redti
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parlamentarische Anfrage zu den Luftverkehrsregeln

17:09 ,Di 20. Dez 2022,

Gestern wurde im Parlament eine parlamentarische Anfrage an das BMK zu mehreren Kritikpunkten der letzten LVR-Novelle vom NEOS-Verkehrssprecher Dr. Johannes Margreiter (Rechtsanwalt in Hall in Tirol) über mein Ersuchen und mit meinen Argumenten eingebracht. Jetzt hat das Ministerium zwei Monate Zeit für die Beantwortung. Ich bin schon sehr gespannt, wie das Ministerium versuchen wird die zahlreichen Fehler in dieser Novelle zu verteidigen und ob bis dahin die Luftverkehrsregeln neuerlich novelliert werden. Ihr könnt die Anfrage unter folgendem Link finden:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... MmMKiXE91A
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Re: parlamentarische Anfrage zu den Luftverkehrsregeln

11:02 ,Di 14. Feb 2023,

Die Antwort auf die oa. parlamentarische Anfrage ist unter folgendem Link zu finden:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 511632.pdf
Hier kommt jetzt meine ausführliche Kritik zu den ungeeigneten Antworten des Ministeriums:
Die Antwort zur Frage 1 ist äußerst irritierend und widersprüchlich. Anstatt ehrlich einzugestehen, dass hier bei der Novellierung ein klarer Fehler passiert ist, versucht man mit realitätsfremden Phrasen diesen Fehler zu verteidigen. Die Behauptung, dass die Flugverkehrskontrollstelle den Schutz der Flüge von Rettungshubschraubern nach Sichtflugregeln zum bzw. vom unkontrollierten Flugplatz (Krankenhaus-Heliport) innerhalb der Kontrollzone nicht ausreichend gewährleisten kann, ignoriert, dass derartige Flüge ohne Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle nicht stattfinden dürfen. Die Flugverkehrskontrollstelle ist daher über alle Flüge von Rettungshubschraubern zu oder von den Heliports der Krankenhäuser genau informiert. Mit diesem Wissen wäre es daher für die Flugverkehrskontrollstelle sehr einfach möglich, einem anrufenden Drohnenpiloten eine telefonische Flugerlaubnis in einer Krankenhauszone innerhalb der Kontrollzone zu erteilen oder diese zu verweigern. Sollte nach Erteilung einer Flugerlaubnis sich überraschend ein Rettungshubschrauber anmelden, kann zuerst der Rettungshubschrauber über den angemeldeten Drohnenflug informiert werden und dann sogleich der Drohnenpilot telefonisch entweder zur sofortigen Landung oder zumindest zu einer aus Sicherheitsgründen notwendigen deutlichen Flughöhenreduzierung aufgefordert werden. Es darf bei Betrachtung dieser Situation nicht übersehen werden, dass die zuständige Flugverkehrskontrollstelle nach der aktuellen Rechtslage Drohnenflüge für die gesamte Kontrollzone mit Ausnahme der Sicherheitszone und der Krankenhauszonen erlauben darf. Bezüglich der Sicherheitszonen wird auf die Kritik zur Antwort 9 verwiesen. Wenn ein Drohnenflug innerhalb der Kontrollzone wenige Meter außerhalb einer 2500 Meter-Zone eines Krankenhauses von der Flugverkehrskontrollstelle ohne Sicherheitsbedenken genehmigt werden kann, warum sollte das wenige Meter innerhalb einer 2500 Meter-Zone plötzlich nicht mehr möglich sein, obwohl die Flugverkehrskontrollstelle über an- und abfliegende Rettungshubschrauber genau informiert ist? Man hat den Eindruck, dass die Person, die diese Antwort für das BMK entworfen hat, die Unlogik der neuen Regelung nicht wirklich erkannt hat.
Besonders skurril erscheint jedoch diese Antwort, wenn man darüber informiert ist, dass schriftliche Drohnenflugbewilligungen der ACG für das Flugbeschränkungsgebiet Wien sogar die Bestimmung des § 18 Abs. 5 LVR außer Kraft setzen. Drohnenpiloten, die über eine derartige Bewilligung verfügen, müssen vor ihren Flügen die Zustimmung der Flugverkehrskontrollstelle Schwechat einholen. Obwohl sich im Flugbeschränkungsgebiet Wien mindestens neun Krankenhausheliports befinden, hat hier die Flugverkehrskontrollstelle Schwechat die Möglichkeit Flüge in diesen 2500 Meter-Zonen zu gestatten, da die Bestimmung des § 18 Abs. 5 LVR in diesem Zusammenhang nicht angewendet wird. Warum sind derartige Bewilligungen in Wien möglich, aber in den anderen Kontrollzonen Österreichs jedoch nicht? Wie passt das zusammen mit der Ausrede über den angeblich unzureichenden Schutz der Sichtflüge in der Antwort zur Frage 1? Geht es noch unlogischer und widersprüchlicher?
Zu Antwort 2: Bei der Beantwortung dieser Frage wurde offensichtlich übersehen, dass sich diese Frage nur auf die Krankenhauszonen bezog. Leider ist auch aus dieser Antwort deutlich erkennbar, dass das BMK, obwohl sich einfache Lösungen anbieten, keine Bereitschaft für Verbesserungen zeigt und versucht dies mit völlig ungeeigneten Argumenten zu verteidigen. In diesen Krankenhauszonen kann es kein Sicherheitsproblem geben, solange kein Rettungshubschrauber in diese Zonen hineinfliegt bzw. wieder aus diesen Zonen herausfliegt. Es muss daher nur sichergestellt werden, dass ein Drohnenpilot, der in diesen Zonen fliegen möchte, unverzüglich über an- und abfliegende Rettungshubschrauber, die sich ohnehin beim Zielkrankenhaus anmelden müssen, unverzüglich informiert wird. Dazu würde sich primär die alte Rechtslage anbieten, allerdings mit der Änderung, dass der Flugplatzbetriebsleiter des Krankenhauses keine Drohnenflugerlaubnis erteilt, sondern lediglich mitteilt, dass derzeit kein Rettungshubschrauber angemeldet ist und zusagt, dass er wieder anrufen würde, wenn sich daran etwas ändert. Damit würde der Flugplatzbetriebsleiter keine Aufgaben der Flugsicherung und auch keine Verantwortung außerhalb seiner Zuständigkeit übernehmen, sondern lediglich eine Information weitergeben. Sollte diese Vorgangsweise am Widerstand der Krankenhäuser scheitern, wäre folgende Variante eine gute Lösung für die Zukunft: Eine Vertrauensperson des Drohnenpiloten begibt sich zum Krankenhausportier, der auch bisher schon fast immer über anfliegende Rettungshubschrauber informiert wurde und bleibt dort solange, bis der Drohnenflug beendet wird. Durch krankenhausinterne Anweisungen muss sichergestellt werden, dass der Portier über an- und abfliegende Rettungshubschrauber unverzüglich informiert wird. Diese Information gibt er sofort an die Vertrauensperson des Drohnenpiloten weiter, der seinerseits sofort den Drohnenpiloten telefonisch informiert.
Da derzeit nicht alle Rettungshubschrauber verpflichtend ein ADS-B-Signal aussenden müssen, ist es auch nicht zielführend über künftige Ausnahmeregelungen für privilegierte UAS (z.B. mit ADS-B-Empfänger) zu diskutieren. Es darf außerdem nicht vergessen werden, dass Rettungshubschrauber durch ihr ohnehin nicht leises Fluggeräusch bereits aus größerer Entfernung schnell entdeckt werden können, sodass Drohnenpiloten durch eine rasche Flughöhenreduktion mögliche Gefahrensituationen rechtzeitig vermeiden können.
Es gibt aber auch kein Argument, warum die Krankenhauszonen nicht in das Flugmanagementsystem der Firma Frequentis übernommen werden sollen.
Warum hat das BMK keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Drohnen der Polizei, die jederzeit in den Krankenhauszonen fliegen dürfen, da für die Polizeidrohnen gem. § 145 LFG die Luftverkehrsregeln nicht gelten?
Zu Antwort 3: Diese Antwort erklärt nicht, wie die 2500 Meter begründet werden. Sie erzählt nur, dass dieser Radius im Jahr 2014 ohne genaue Begründung so festgelegt wurde und dass es bisher keine Anträge auf Verkleinerung dieser Zonen gab. Dabei wird verschwiegen, dass dieser Radius für die großen Flughäfen in diesem Ausmaß festgelegt wurde und offensichtlich ohne sich Gedanken dazu zu machen der Einfachheit halber auch für die Heliports der Krankenhäuser übernommen wurde. Anträge auf Verkleinerung dieser Zonen gab es bisher deshalb nicht, weil es eine vernünftige Lösung gab, wie man trotzdem in diesen Zonen mit UAS fliegen konnte. Da aber jetzt diese Zonen unverständlicherweise rund um die Uhr zu ausnahmslosen Flugverbotszonen umgewandelt wurden, ergibt sich daraus die Notwendigkeit, die Rechtfertigung der Größe dieser Zonen aus Sicherheitsgründen zu hinterfragen. Warum in Deutschland ein geringerer Radius festgelegt wurde, ist sehr einfach damit erklärbar, dass die dortigen Experten im Gegensatz zu Österreich aus Sicherheitsgründen keine Notwendigkeit für einen größeren Schutzbereich sahen.
Zu Antwort 4: Für die Frage der Größe des Schutzbereiches ist allein der Anflugwinkel entscheidend. Je steiler der Anflugwinkel der Rettungshubschrauber ist, umso später kommt ein Rettungshubschrauber in den Bereich unter 120 Meter, der für UAS maximal erlaubt ist. Die Ausrede mit einem allfälligen Triebwerksausfall rechtfertigt keinen größeren Schutzbereich, weil ein Triebwerksausfall überall passieren kann und außerdem extrem unwahrscheinlich ist, weil Rettungshubschrauber über zwei Turbinen verfügen müssen. Außerdem würde ein Triebwerksausfall nicht zu einem flacheren Anflugwinkel führen.
Zu Antwort 5: Dieses Problem lässt sich durch folgende Änderung der Rechtslage ganz einfach lösen: Die Flugplatzbetriebsleiter der Krankenhäuser erteilen keine Drohnenflugerlaubnis, sondern geben nur Informationen über an- und abfliegende Rettungshubschrauber an die Drohnenpiloten weiter. Für die Drohnenpiloten ergibt sich abhängig von diesen Informationen ein Flugverbot oder eine Flugerlaubnis.
Die Flugplatzbetriebsleiter der restlichen unkontrollierten Flugplätze erteilen ebenfalls keine Flugerlaubnis, sondern teilen einem anrufenden Drohnenpiloten lediglich mit, ob der Ort und die maximale Flughöhe des mitgeteilten Drohnenfluges aufgrund der dort üblichen An- und Abflugwege der Flugzeuge ein Sicherheitsrisiko sein könnte. Auch hier ergibt sich aus diesen Informationen für die Drohnenpiloten ein Flugverbot oder eine Flugerlaubnis. Allein die Tatsache, dass die Schutzzonen rund um die unkontrollierten Flugplätze unabhängig von An- und Abflugsektoren als Vollkreise definiert wurden, lässt erkennen, dass diese Schutzzonen in diesem Ausmaß aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich und daher rechtswidrig sind.
Zu Antwort 6: Eine mögliche gute Lösung ist bereits in der Kritik zu den Antworten 2 und 5 enthalten und könnte daher jederzeit auch so zeitnahe umgesetzt werden. Warum Erleichterungen möglicherweise nur für Einsatzorganisationen angedacht werden, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht begründet.
Die Antwort zu den Fragen 7 und 8 ist keine Antwort, sondern lediglich eine nicht sehr hilfreiche Information. Obwohl anlässlich der Pressekonferenz zum Verkehrsmanagementsystem mit der Firma Frequentis im April 2022 angekündigt wurde, dass es zum Beginn 2023 zur Verfügung stehen wird, gibt es offensichtlich derzeit keine realistische Schätzung über den tatsächlichen Einsatzbeginn. Ob und wann die unkontrollierten Flugplätze in dieses System einbezogen werden sollen, wurde nicht beantwortet.
Zur Antwort 9: Diese Ausrede ist keine überzeugende Antwort, denn hier wird ernsthaft der Eindruck erweckt, dass die Bürodamen der ACG in Wien besser beurteilen können, ob ein Drohnenflug in der Sicherheitszone eines Flughafens aus Sicherheitsgründen genehmigt werden kann, als die vor Ort im Tower tätigen Damen und Herren der Flugverkehrskontrolle. Da außerdem eine derartige Drohnenflugbewilligung ohnehin so erteilt wird, dass ein Drohnenflug ohne Zustimmung der Flugverkehrskontrollstelle nicht möglich sein wird und diese somit das letzte und entscheidende Wort hat, stellt sich die berechtigte Frage, ob durch diesen bürokratischen kostenpflichtigen Aufwand nur eine zusätzliche Einnahmenquelle für die ACG geschaffen wurde. Wenn man darüber informiert ist, dass diese Sicherheitszonen primär dafür festgelegt wurden, um sie frei von Luftfahrthindernissen zu halten und deren genauer Verlauf wegen der höhenabhängigen Regeln in der Praxis teilweise schon die Fähigkeiten eines Geometers erfordert, ist nicht verständlich, warum diese „bürokratische Extrawurst“ erfunden wurde. Da es sich bei diesen Sicherheitszonen um geographische UAS-Flugverbotszonen handelt, müssten sie gem. Artikel 15 Abs. 3 der DVO (EU) 2019/947 in einem einheitlichen digitalen Format ausgewiesen werden. Das ist jedoch bisher noch nicht geschehen. Aufgrund der höhenabhängigen Regeln erfordert dies eine dreidimensionale Darstellung, da es niemand zugemutet werden kann, die komplizierten Sicherheitszonenverordnungen ausreichend zu verstehen.
Zu Antwort 10: Leider wurde das bisher nicht im erforderlichen Umfang umgesetzt und es kann aus dieser Antwort auch nicht entnommen werden, bis wann dies der Fall sein wird.
Zu Antwort 11: Dieser Antwortversuch ist leider misslungen, weil die gestellte Frage nicht beantwortet wird. Außerdem wird damit ignoriert, dass geographisch definierte UAS-Flugverbotszonen, zu denen die 2,5 KM großen Schutzbereiche rund um die Heliports der Krankenhäuser zweifelsfrei gehören, immer nach Artikel 15 festgelegt werden müssen und dies nicht im freien Ermessen des BMK liegt.
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Dado (06:26 ,Sa 1. Apr 2023,)
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