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Luftverkehrsregeln gelten für unsere Drohnen nicht

Verfasst: 12:22 ,Sa 26. Nov 2022,
von Redti
Ich habe erst jetzt herausgefunden, dass für unsere Drohnen die öst. Luftverkehrsregeln nicht gelten. Es steht zwar im § 1 der LVR, dass diese Verordnung auf alle Luftfahrzeuge innerhalb des öst. Hoheitsgebietes anzuwenden sind, aber wenn man im § 11 LFG die Definition für „Luftfahrzeuge“ liest, wird man feststellen, dass „unbemannte Luftfahrzeuge“ neben „Luftfahrzeugen“ eine eigene Kategorie darstellen, für die die Begriffsbestimmungen der §§ 24f und 24g LFG anzuwenden sind. Da die § 24f und 24g LFG nicht für Drohnen gelten, die dem Unionsrecht unterliegen, fallen unsere Drohnen, die ja dem Unionsrecht unterliegen auch nicht in diese Kategorie. Würden unbemannte Luftfahrzeuge auch unter die Kategorie „Luftfahrzeuge“ fallen, dann wäre deren gesonderte Aufzählung im § 1 LVR überflüssig.

Re: Luftverkehrsregeln gelten für unsere Drohnen nicht

Verfasst: 10:54 ,So 27. Nov 2022,
von Redti
Da es sich im § 1 LVR um den Geltungsbereich dieser Verordnung handelt, ist dort jedes Wort entscheidend. Wenn dort aus Schlamperei darauf vergessen wurde, in diese Aufzählung unsere "normalen" UAS aufzunehmen, dann gilt diese Verordnung für diese UAS nicht.

Es besteht allerdings die Gefahr, dass ein Richter diese offensichtliche Verordnungslücke durch Analogie schließen wird, weil ja z.B. im § 18 LVR der Verordnungsgeber (=BMK) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die LVR auch die "normalen" UAS betreffen sollen. Diese Lückenschließung ist zwar zivilrechtlich möglich, aber nicht strafrechtlich. Im Strafrecht gibt es das sogenannte Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot. Das bedeutet, dass durch eine Klarstellung (=Lückenschließung) keine rückwirkende Strafbarkeit entstehen darf. Bei Versicherungsschäden durch einen "verbotenen" Drohnenflug kann aber diese Lückenschließung wirksam werden. Wenn sich jemand auf die Ungültigkeit der LVR hinsichtlich unserer Drohnen verlässt, kann er nicht bestraft werden. Wenn er aber das Pech hat, dass seine Drohne bei diesem "verbotenen" Flug einen Schaden verursacht, dann kann die Versicherung einen Regressanspruch an ihn stellen.

Re: Luftverkehrsregeln gelten für unsere Drohnen nicht

Verfasst: 08:29 ,Mo 5. Dez 2022,
von LL-YBZ
Sehr interessant, danke.
Wie immer würde ich es nicht darauf anlegen, etwa mit der Exekutive ins Streiten zu geraten, dennoch zeigt oder zeigt sich nicht, wie klar die Regelungen sind und irgendwie noch dazu kommt, dass verschiedene Gesetzgeber auf verschiedenen Ebenen ihr Süppchen zu kochen versuchen ...