Seite 1 von 1

Novelle zu den Luftverkehrsregeln veröffentlicht

Verfasst: 10:12 ,Do 9. Jun 2022,
von Redti
Am 8. Juni wurde im Bundesgesetzblatt eine Novelle zu den Luftverkehrsregeln veröffentlicht. Diese Verordnung kann hier https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/213 gefunden werden. Die wichtigste Auswirkung ist wahrscheinlich, dass innerhalb eines Umkreises von 2,5 Km rund um Flugplätze ohne Sicherheitszone (das werden die meisten Flugplätze sein) eine Bewilligung für einen Drohnenflug durch den Flugplatzbetriebsleiter während der Betriebszeiten ausnahmslos nicht mehr möglich ist. Das geht leider so weit, dass auch für Drohnen der Feuerwehr und andere Blaulichtorganisationen keine Ausnahmen vorgesehen wurden. Nur die Polizeidrohnen dürfen in diesen Zonen fliegen, weil für sie die Luftverkehrsregeln nicht gelten.

Für Drohnen unter 250g ist ab sofort für Flüge bis maximal 30 Meter über Grund in Kontrollzonen keine Erlaubnis des zuständigen Towers erforderlich. Auch in Flugbeschränkungsgebieten (insbesonders für Wien von Bedeutung) sind Flüge mit Drohnen unter 250g bis maximal 30 Meter über Grund ab sofort erlaubt. Allerdings gilt diese Erlaubnis nicht innerhalb der 2,5 Km Drohnenflugverbotszonen rund um die Hubschrauberlandeplätze der Krankenhäuser während der Betriebszeiten.

Drohnenflüge in Sicherheitszonen sind nur mit schriftlicher Bewilligung der Austro Control zulässig.

Diese Änderungen der Luftverkehrsregeln treten ab 12. August 2022 in Kraft.

Re: Novelle zu den Luftverkehrsregeln veröffentlicht

Verfasst: 15:21 ,Fr 5. Aug 2022,
von Redti
In der letzten Novelle der Luftverkehrsregeln wurde möglicherweise etwas unüberlegt für die vier in Österreich existierenden Luftbeschränkungsgebiete Seibersdorf, Wien, Neusiedler-See und Rheindelta angeordnet, dass diese Gebiete für Drohnen unter 250g bis zu einer Flughöhe von 30 Meter nicht gelten. Das ist deshalb sehr erstaunlich, weil die Flugbeschränkungsgebiete Neusiedler-See und Rheindelta aus Naturschutzgründen verordnet wurden. Man könnte aus dieser neuen Regelung ableiten, dass mit Flügen von so leichten Drohnen bis zu einer Höhe von 30 Meter kein Eingriff in die Interessen des Naturschutzes möglich erscheint. Dieses Argument könnte man, obwohl wahrscheinlich nicht so gemeint, auch für andere Naturschutzgebiete einwenden.