Ich bin seit einigen Jahren Freizeitflieger einer Drohne und liebe dieses Hobby sehr.
Ein Thema, welches mit schon länger beschäftigt und mittlerweile schon prominenter vertreten ist, sind außerhalb der typischen Flugverbots- und einschränkungszonen, die wohl bekannt und verzeichnet sind, lokal festgelegte Verbote ua mittels Schildern, typischerweise Parks, Seegebieten, etc..
Nun bin ich sehr für ein friedliches Miteinander, gegenseitiger Rücksichtnahme und alles was notwendig ist, damit man eben mit weniger Problemen durch den Alltag kommt. Das hat sich in der Vergangenheit bereits bezahlt gemacht, als das 9 von 10 Begegnungen friedlich verlaufen und eher die Neugier an sich widerspiegeln. Dennoch bin auch gern rechtlich auf der sicheren Seite.
Leider empfinde ich das Fliegen seit einiger Zeit jedoch im Alltag durchaus belastender, einerseits durch die angesprochene Paranoia und zweitens durch eine Welle an neuen Vorschriften, die jedoch nur selten für Klarheit als für mehr Verwirrung stiften.
Der Beitrag von Redti nimmt darauf schon Bezug, worum es mir nun geht:
Bzw. generell ausgeführt:Redti hat geschrieben: ↑11:43 ,Sa 20. Mär 2021,Ich bin zwar auch nicht für das Fliegen in Naturschutzgebieten, aber wenn jemand falsche Rechtsansichten verbreitet, fällt es mir als Jurist schwer, hier nicht zu widersprechen. Außerdem ist für mich nicht nachvollziehbar, warum z.B. in einem Pflanzenschutzgebiet nicht ein Überflug in mehr als 100 Meter Höhe erlaubt sein sollte.
Die Rechtsgrundlage für ein Drohnen-Flugverbot in Naturschutzgebieten kann seit 31.12.2020 in Österreich nur mehr eine Verordnung des BMK sein. Dies ergibt sich aus § 24j (2) LFG in Verbindung mit Artikel 15 der EU-Verordnung 2019/947. Da es keine derartige Verordnung bisher gibt, sind alle früheren nationalen Regelungen, aus denen ein Flugverbot in Naturschutzgebieten abgeleitet werden könnte, wegen des Vorranges des EU-Rechts gegenüber nationalem Recht derogiert.
Redti hat geschrieben: ↑20:59 ,Fr 4. Jun 2021,Als kritischer Jurist muss ich auch zu diesem Thema meinen Senf dazugeben:
In Wien geht es nicht nur um eine Kontrollzone, sondern hier liegt ein Luftbeschränkungsgebiet vor (LO R 15), das aus Lärmgründen geschaffen wurde und im Anhang B der Luftverkehrsregeln 2014 festgelegt wurde. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 4 LFG. Leider schreibt § 4 LFG keine Voraussetzungen für die Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten vor. Dies bedeutet, dass das zuständige Ministerium diese nach Belieben festlegen kann.
Ab dem 31.12.2020 haben wir jedoch eine neue Rechtslage. Für nationale Drohnenflugverbote (geographische UAS-Gebiete) ist der Artikel 15 der EU-Verordnung 2019/947 maßgeblich. Dieser erlaubt den Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Drohnenflugverbote nur aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie des Schutzes der Privatsphäre und der Umwelt. Keiner dieser Gründe trifft für ein Drohnenflugverbot in Wien zu. Außerdem benötigt eine Verordnung immer eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz. Die Rechtsgrundlage für eine Verordnung, die unter Bezugnahme auf den Artikel 15 nationale Drohnenflugverbote vorschreiben kann, ist der § 24 j Absatz 2 LFG. Dieser gilt jedoch erst seit dem 31.12.2020 und sieht vor, dass diese Flugverbote durch eine Verordnung des BMK vorgeschrieben werden können. Eine derartige Verordnung des BMK, die frühestens ab dem 31.12.2020 erlassen werden kann, gibt es jedoch noch nicht. Folglich gibt es auch noch keine gültigen nationale Drohnenflugverbote in Österreich. Dies bedeutet, dass das Drohnenfliegen nicht nur in Flugbeschränkungsgebieten, sondern auch in Kontrollzonen wegen des Fehlens einer Verordnung des BMK, die sich auf § 24j Absatz 2 LFG stützt, derzeit noch nicht verboten ist.
Annahme: eine Gemeinde benennt ein Drohnenverbot in einem großen Naturbereich außerhalb der Siedlung. Ist dies rechtlich möglich und wenn ja, auf welcher Grundlage?
Eine diesbezügliche Anfrage an die AustroControl war insofern wenig erleuchtend, als das man darauf verwiesen hat, dass Einschränkungen auch aus anderen Gründen als Sicherheit der Luftfahrt möglich sind - was mir natürlich vollkommen klar war und auch benannt habe - ua aus Naturschutzgründen. Nun wäre Österreich nicht Österreich, wenn die Kompetenzen der Rechtsmaterie nicht etwa in 9 verschiedenen Naturschutzgesetzen münden würden, für jedes Bundesland ua unterschiedliche Regelungen.
Im Falle Niederösterreichs habe ich explizit nur im Nationalparkgesetz die Naturzone ausfindig gemacht, in denen ein Überfliegen ausgeschlossen ist, welches besagter Naturbereich aber NICHT ist. Hier wird einem das Bild suggeriert, das NICHTS zulässig ist: https://www.naturland-noe.at/darf-ich-m ... nd-fliegen
Lange Rede, kurzer Sinn: Stand heute, ist das Aufstellen/Aussprechen von Drohnenverboten in dieser Art für Gemeinden zulässig? Gilt hier letztendlich auch der eigene Wirkungsbereich gemäß B-VG §118 als Generalklausel bzw. nach Einführung von EU-Verordnung 2019/947 die alten Regelungen überhaupt noch?
Danke für eure Einlbicke.
Spezieller Dank vorab an Redti für dein Engagement in diesem Bereich, soweit ich das Forum jetzt im Rechtsbereich durchgelesen habe, bist du hier massiv bis hin zur Gesetzgebung für unser Hobby/Beruf tätig.