Örtliche Flugverbotszonen ua in Naturbereichen - Situation generell in Österreich

Rubrik für aktuelle Gesetzeslage , Behördenwege usw.
LL-YBZ
Newbie
Wohnort:: Wien-Umgebung
Hat sich bedankt: 17 Mal
Danksagung erhalten: 0
Beiträge: 6
Registriert: 09:05 ,Do 26. Aug 2021,

Örtliche Flugverbotszonen ua in Naturbereichen - Situation generell in Österreich

09:28 ,Do 26. Aug 2021,

Hallo liebes Forum!

Ich bin seit einigen Jahren Freizeitflieger einer Drohne und liebe dieses Hobby sehr.
Ein Thema, welches mit schon länger beschäftigt und mittlerweile schon prominenter vertreten ist, sind außerhalb der typischen Flugverbots- und einschränkungszonen, die wohl bekannt und verzeichnet sind, lokal festgelegte Verbote ua mittels Schildern, typischerweise Parks, Seegebieten, etc..

Nun bin ich sehr für ein friedliches Miteinander, gegenseitiger Rücksichtnahme und alles was notwendig ist, damit man eben mit weniger Problemen durch den Alltag kommt. Das hat sich in der Vergangenheit bereits bezahlt gemacht, als das 9 von 10 Begegnungen friedlich verlaufen und eher die Neugier an sich widerspiegeln. Dennoch bin auch gern rechtlich auf der sicheren Seite.

Leider empfinde ich das Fliegen seit einiger Zeit jedoch im Alltag durchaus belastender, einerseits durch die angesprochene Paranoia und zweitens durch eine Welle an neuen Vorschriften, die jedoch nur selten für Klarheit als für mehr Verwirrung stiften.

Der Beitrag von Redti nimmt darauf schon Bezug, worum es mir nun geht:
Redti hat geschrieben:
11:43 ,Sa 20. Mär 2021,
Ich bin zwar auch nicht für das Fliegen in Naturschutzgebieten, aber wenn jemand falsche Rechtsansichten verbreitet, fällt es mir als Jurist schwer, hier nicht zu widersprechen. Außerdem ist für mich nicht nachvollziehbar, warum z.B. in einem Pflanzenschutzgebiet nicht ein Überflug in mehr als 100 Meter Höhe erlaubt sein sollte.
Die Rechtsgrundlage für ein Drohnen-Flugverbot in Naturschutzgebieten kann seit 31.12.2020 in Österreich nur mehr eine Verordnung des BMK sein. Dies ergibt sich aus § 24j (2) LFG in Verbindung mit Artikel 15 der EU-Verordnung 2019/947. Da es keine derartige Verordnung bisher gibt, sind alle früheren nationalen Regelungen, aus denen ein Flugverbot in Naturschutzgebieten abgeleitet werden könnte, wegen des Vorranges des EU-Rechts gegenüber nationalem Recht derogiert.
Bzw. generell ausgeführt:
Redti hat geschrieben:
20:59 ,Fr 4. Jun 2021,
Als kritischer Jurist muss ich auch zu diesem Thema meinen Senf dazugeben:

In Wien geht es nicht nur um eine Kontrollzone, sondern hier liegt ein Luftbeschränkungsgebiet vor (LO R 15), das aus Lärmgründen geschaffen wurde und im Anhang B der Luftverkehrsregeln 2014 festgelegt wurde. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 4 LFG. Leider schreibt § 4 LFG keine Voraussetzungen für die Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten vor. Dies bedeutet, dass das zuständige Ministerium diese nach Belieben festlegen kann.
Ab dem 31.12.2020 haben wir jedoch eine neue Rechtslage. Für nationale Drohnenflugverbote (geographische UAS-Gebiete) ist der Artikel 15 der EU-Verordnung 2019/947 maßgeblich. Dieser erlaubt den Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Drohnenflugverbote nur aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie des Schutzes der Privatsphäre und der Umwelt. Keiner dieser Gründe trifft für ein Drohnenflugverbot in Wien zu. Außerdem benötigt eine Verordnung immer eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz. Die Rechtsgrundlage für eine Verordnung, die unter Bezugnahme auf den Artikel 15 nationale Drohnenflugverbote vorschreiben kann, ist der § 24 j Absatz 2 LFG. Dieser gilt jedoch erst seit dem 31.12.2020 und sieht vor, dass diese Flugverbote durch eine Verordnung des BMK vorgeschrieben werden können. Eine derartige Verordnung des BMK, die frühestens ab dem 31.12.2020 erlassen werden kann, gibt es jedoch noch nicht. Folglich gibt es auch noch keine gültigen nationale Drohnenflugverbote in Österreich. Dies bedeutet, dass das Drohnenfliegen nicht nur in Flugbeschränkungsgebieten, sondern auch in Kontrollzonen wegen des Fehlens einer Verordnung des BMK, die sich auf § 24j Absatz 2 LFG stützt, derzeit noch nicht verboten ist.


Annahme: eine Gemeinde benennt ein Drohnenverbot in einem großen Naturbereich außerhalb der Siedlung. Ist dies rechtlich möglich und wenn ja, auf welcher Grundlage?

Eine diesbezügliche Anfrage an die AustroControl war insofern wenig erleuchtend, als das man darauf verwiesen hat, dass Einschränkungen auch aus anderen Gründen als Sicherheit der Luftfahrt möglich sind - was mir natürlich vollkommen klar war und auch benannt habe - ua aus Naturschutzgründen. Nun wäre Österreich nicht Österreich, wenn die Kompetenzen der Rechtsmaterie nicht etwa in 9 verschiedenen Naturschutzgesetzen münden würden, für jedes Bundesland ua unterschiedliche Regelungen.

Im Falle Niederösterreichs habe ich explizit nur im Nationalparkgesetz die Naturzone ausfindig gemacht, in denen ein Überfliegen ausgeschlossen ist, welches besagter Naturbereich aber NICHT ist. Hier wird einem das Bild suggeriert, das NICHTS zulässig ist: https://www.naturland-noe.at/darf-ich-m ... nd-fliegen

Lange Rede, kurzer Sinn: Stand heute, ist das Aufstellen/Aussprechen von Drohnenverboten in dieser Art für Gemeinden zulässig? Gilt hier letztendlich auch der eigene Wirkungsbereich gemäß B-VG §118 als Generalklausel bzw. nach Einführung von EU-Verordnung 2019/947 die alten Regelungen überhaupt noch?

Danke für eure Einlbicke.
Spezieller Dank vorab an Redti für dein Engagement in diesem Bereich, soweit ich das Forum jetzt im Rechtsbereich durchgelesen habe, bist du hier massiv bis hin zur Gesetzgebung für unser Hobby/Beruf tätig. :preved:
Redti
Drohnenkommandant
Wohnort:: Traun
Kopter & Zubehör: DJI Mavic 3 Pro, DJI Mini 4 Pro, DJI Air 2s
Jurist beim Öst. Aeroclub
Hat sich bedankt: 28 Mal
Danksagung erhalten: 122 Mal
Beiträge: 236
Registriert: 20:39 ,Mo 12. Mär 2018,

Re: Örtliche Flugverbotszonen ua in Naturbereichen - Situation generell in Österreich

11:38 ,Do 26. Aug 2021,

Mich würde die genaue Antwort der ACG zu deiner Frage interessieren. Kannst du den entscheidenden Teil der Antwort hier hereinkopieren, damit ich präziser dazu Stellung nehmen kann?

Ich bleibe bei meiner Rechtsansicht, die du ohnehin schon zitiert hast, dass ab 31.12.2020 durch die EU-Drohnenverordnung eine neue Rechtslage entstanden ist. UAS-Flugverbotszonen sind nach Artikel 15 nur mehr unter den dort aufgezählten Kriterien möglich. Umweltschutzgründe sind in dieser Aufzählung enthalten. Wie allerdings eine elektrisch betriebene kleine Drohne die Umwelt gefährden kann, wenn dort nicht gerade ein Vogelschutzgebiet ist, muss mir mal jemand überzeugend erklären. Da aber im LFG im § 24 j Absatz 2 vorgesehen ist, dass derartige UAS-Flugverbotszonen durch eine Verordnung des BMK festgelegt werden können, hat eine Gemeinde mangels geeigneter Rechtsgrundlage keine Möglichkeit Drohnenflugverbote festzulegen. Besonders deutlich wird die Situation ab Beginn des Folgejahres, weil dann alle UAS-Geozonen auch digital festgelegt sein müssen.

Sollte jemand wegen eines derartigen angeblich verbotenen Drohnenfluges bestraft werden, würde ich gerne kostenlos die Verteidigung übernehmen.
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor Redti für den Beitrag (Insgesamt 2):
Pinguin (13:47 ,Do 26. Aug 2021,) • LL-YBZ (16:13 ,Do 26. Aug 2021,)
Bewertung: 11%
LL-YBZ
Newbie
Wohnort:: Wien-Umgebung
Hat sich bedankt: 17 Mal
Danksagung erhalten: 0
Beiträge: 6
Registriert: 09:05 ,Do 26. Aug 2021,

Re: Örtliche Flugverbotszonen ua in Naturbereichen - Situation generell in Österreich

16:27 ,Do 26. Aug 2021,

Servus, danke für die rasche Rückmeldung!

Ich bin wie gesagt überhaupt nicht auf Streit aus oder habe einen aktuellen Anlassfall.
Mir ging es darum, dass ich persönlich die Wahrnehmung habe, immer mehr mit diesem Hobby anzuecken.
Teilweise kann ich die Beschwerden vollkommen verstehen, wenn Unbekannte in die Gärten der Leute fliegen und sie dort aufscheuchen. Wie immer gibt's schwarze Schafe zu denen man dann, besonders wenn man ihrer nicht habhaft wird, die Vorstellungen auf andere überträgt und diese in die selbe Schublade gesteckt werden. Auf der anderen Seite sehe ich es sehr bedenklich, wenn Rechtsträger Schilder ohne entsprechende Grundlage aufstellen und dann meinen, das habe den selben Charakter wie ein Beschluss/Verordnung, zu denen sie uU auch nicht befugt sind. Und wenn man dagegen opponiert, so solle man doch bitte klagen. Und ich dachte mir, vielleicht geht es anderen auch so.

Daher so mein Interesse zur Vorbeugung, wenn es wirklich mal zu diesem Fall kommen sollte.
Generell ist die Interessensgemeinschaft in Österreich recht übersichtlich und ich bin ob dieses Forums sehr froh, meine Vermutungen präjudiziell in die selbe Richtung wie die deinen gehen.


Meine Frage an die ACG war in Kürze:
In der Vielzahl der Rechtsmaterien sehe ich nun derzeit nicht hinreichend geklärt, ob ein solches Flugverbot nun im gegenständlichen Fall (Schutzgebiet in NÖ aber keine Naturzone) bzw. generell seitens einer Gemeinde in Österreich ausgesprochen werden darf, sofern die Landesgesetze diese Räume nicht explizit ua für den Naturschutz definieren bzw. ob dies seitens Artikel 118 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch die Luftfahrt inkludieren kann.
Gemäß NÖ Nationalparkgesetz idgF § 5 Absatz 2 wäre so etwas ja vorhanden, wenn man die neue EU-Verordnung mal dezent ignoriert.

Antwort von einem sehr netten Mitarbeiter, kann nichts Schlechtes prinzipiell (außer längerer Wartezeit) sagen:

Code: Alles auswählen

 [...] da für Flugbeschränkungsgebiete gemäß Luftfahrtgesetz das BMK und nicht die Austro Control zuständig ist (§ 5 LFG, 24j Abs. 2 LFG), haben wir uns bei der Beantwortung Ihrer Anfrage auch mit dem BMK abgestimmt.

Ihre Anfrage betrifft eine Thematik, die auch in der bemannten Luftfahrt schon des Öfteren thematisiert wurde.
Aufgrund der ständigen VfGH-Judikatur ist es zulässig, dass ein Sachverhalt aus unterschiedlichen Gesichtspunkten und von unterschiedlichen Gebietskörperschaften geregelt werden darf, es muss dabei allerdings das gegenseitige Berücksichtigungsgebot eingehalten werden. Dies bedeutet, dass ein Drohnenverbot nicht nur aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt), sondern auch aufgrund der von Ihnen erwähnten naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte oder zB im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Justizverwaltung oder der Ortspolizei erlassen werden darf. 

Dieser Umstand macht in der Praxis eine einheitliche elektronische Erfassung der Flugbeschränkungen für Drohnen, die über luftfahrtrechtliche Beschränkungen in der Zuständigkeit des BMK hinausgehen, sehr schwierig.

Leider können wir im konkreten Fall mangels Zuständigkeit/Hintergrundinformationen nicht beurteilen, auf welcher gesetzlicher Grundlage das Verbot erlassen wurde, ev. könnte hier das Land NÖ oder die Gemeinde xxxx Auskunft geben. Es könnte eine ortspolizeilichen Maßnahme vorliegen, die NÖ Gemeindeordnung enthält in § 32 Abs. 1 eine Generalklausel, vielleicht wurde diese angewandt.
Aber recht weiter hilft mir das auch nicht. Ich berücksichtige ja die Notwendigkeiten anderer, denke aber auch, dass sich eine Spitzmaus aus 100 m überhaupt nicht schert.

Die 2 archetypischen Dinge in Österreich, die ich feststelle: a., man ist nicht zuständig, b., es ist alles so kompliziert.
Besonders interessant finde ich zudem, dass die einheitliche, bundesweite Erfassung von solchen Gebieten im Jahr 2021 immer scheitert - besonders unter deinem Hinweis, dass ab dem nächsten Jahr dies jedoch sein muss.
Fragen über Fragen ...

Danke für deine Einschätzung so weit.

Zurück zu „§§ Rechtslage und Formelles“



Insgesamt sind 314 Besucher online :: 6 sichtbare Mitglieder, 0 unsichtbare Mitglieder und 308 Gäste
Mitglieder: Ahrefs [Bot], Amazon [Bot], Bing [Bot], Google [Bot], Majestic-12 [Bot], Semrush [Bot]
Der Besucherrekord liegt bei 375 Besuchern, die am 11:27 ,Sa 2. Jul 2022, gleichzeitig online waren.
Beiträge insgesamt 86679
Themen insgesamt 6146
Mitglieder insgesamt 4320
Unser neuestes Mitglied: frage
Heute hat kein Mitglied Geburtstag