Rückfrage zu Beitrag: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

Rubrik für aktuelle Gesetzeslage , Behördenwege usw.
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DeWe
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Rückfrage zu Beitrag: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

09:22 ,Sa 27. Mär 2021,

Nehme Bezug auf diesen Beitrag hier: drohnenrecht-im-detail-f104/flugregeln- ... t6035.html
Hat Österreich andere Gewichtsklassen?
A1 beinhaltet zumindest nach meinem Wissen und den Schulungsunterlagen vom LBA bis 899g {< 900g)

Für A2 schreibst du etwas von 2kg (Übergangszeit bis 2023). In der Übersicht sind in der A2 Klasse 4kg genannt. Von wo kommt die Differenz?
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Re: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

10:05 ,Sa 27. Mär 2021,

Ich habe bereits in der Einleitung zu meinen Beiträgen über die neue EU-Drohnenverordnung darauf hingewiesen, dass es derzeit nicht sinnvoll ist, die Regeln der verschiedenen Klassen zu besprechen, wie es leider fast alle "Aufklärungsseiten" und auch die Austro Control machen, weil es noch keine klassifizierten Kopter gibt. Die von mir aufgelisteten Flugregeln beziehen sich nur auf unklassifizierte Kopter. Die von dir erwähnten Gewichtsgrenzen sind jedoch nur für klassifizierte Kopter relevant.
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Re: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

10:44 ,Sa 27. Mär 2021,

Du sprichst oben jedoch von der neuen Rechtslage und verweist auf die Kategorien A1, A2, und A3.
Anbei die Übersicht, welche die Übergangszeit beschreibt.
Private gebaute Drohnen (C0 davon einmal ausgenommen) , welche sich derzeit in Betrieb befinden, werden in den wenigsten Fällen ihre ID senden und haben zum Teil auch nur rudimentäre, automatisierten Funktionen (z. B mit dem KK Board), sind dann in der Kategorie C4 einzuordnen, da dies die einzige Kategorie ist, wenn ich es richtig in Erinnerung haben, wo eben die technische Voraussetzungen nicht erfüllt sein müssen.

Die Übergangsfrist bezieht sich jedoch auf den notwendigen Kenntnisnachweis (Also ob mein "alter" noch gilt, bzw ich den A1/A3 und/oder A2 benötige.

Die Eingruppierung ist m. E. schon ab dem 1.1.20211 gültig.
Edit: Es gilt jedoch zusätzlich noch die Übergangsreglung, die ein Betreiben der UAVs (Auch Heli's etc...) nach alten Recht (vor dem 1.1.2021) zuläßt


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Re: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

15:54 ,Sa 27. Mär 2021,

DeWe hat geschrieben:
10:44 ,Sa 27. Mär 2021,
Du sprichst oben jedoch von der neuen Rechtslage und verweist auf die Kategorien A1, A2, und A3.
Mir ist nicht klar, was du mit diesem Satz aussagen willst. Ich kann darin keinen Widerspruch finden.
Die Kategorien A1 bis A3 sind Teil der neuen Rechtslage. Sie dürfen jedoch nicht mit den Klassen verwechselt werden, obwohl bestimmte Zusammenhänge zwischen den Klassen und den Flugregeln der Kategorien bestehen.

Es gibt derzeit keine Drohnen, die die Voraussetzungen irgendeiner Klasse der Delegierten Verordnung erfüllen. Auch privat gebaute Drohnen sind nicht in der Klasse C4, weil bestimmte Anforderungen formeller Natur aus der Delegierten Verordnung nicht erfüllt sind. Sie wurden z.B. ohne die vorgeschriebenen Herstellerangaben ausgeliefert.

Der von mir verwendete Begriff "Übergangsregeln" bezieht sich nur auf Artikel 22 der Durchführungsverordnung. Dort wird geregelt nach welchen Regeln nichtklassifizierte Drohnen (also alle alten Bestandsdrohnen) bis zum 1.1.2023 geflogen werden dürfen. Dabei spielt das Kenntnisniveau eine entscheidende Rolle. Bis zu einer Startmasse von 500g kann dies jedes Mitgliedsland nach eigenen Vorstellungen gestalten und deshalb gibt es diesbezüglich in Deutschland großzügigere Regeln, die sich von den strengeren österreichischen Regeln unterscheiden.

Was du mit dem Satz "Die Eingruppierung ist m. E. schon ab dem 1.1.2021 gültig" genau aussagen willst, ist mir nicht klar. Meinst du mit "Eingruppierung" die Kategorisierung nach Flugregeln oder die Klassifizierung, die bisher noch keine Drohne geschafft hat?

Die von dir geposteten "Übergangsvorschriften" betreffen nur die Sonderregeln in Deutschland hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisnachweise. Warum hier Deutschland so großzügig ist, kann ich ohnehin nicht nachvollziehen, weil der Onlinetest so leicht ist, dass ihn jeder problemlos schafft. Sollte es jemand wider Erwarten beim ersten Versuch nicht schaffen, kann er ihn so oft wiederholen, bis er die geforderten 75% richtige Antworten dieses "Kreuzerltests" schafft.
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Re: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

19:13 ,Sa 27. Mär 2021,

Nun, oben als Überschrift steht Flugregeln nach den neuen EU Regeln.
Diese können jedoch erst richtig, so wie du schon korrekt sagst, zur Geltung kommen, wenn die Klassifizierung von den Herstellern vorgenommen wird, bzw nachgeholt wird.
Wenn wir uns also über die neuen Regeln unterhalten, ist es für viele, wie auch für mich, interessant, was und wie mit den Bestandssmodellen umgegangen werden soll.


Die Registrierung als Betreiber ist ja wohl Pflicht. Momentan noch mit einer Schonfrist (zumindest Deutschland) jedoch läuft Diese Ende April ab.

Derzeit noch gültige Kenntnisnachweise von vor dem 1.1.2021 sind noch max bis 1.1.2022(?) gültig und man darf mit diesem Nachweis noch nach den Regeln der alten Klasse fliegen. Wenn ich also einen alten gültigen Nachweis habe und den neuen A1/A3 kann ich es mir rein theoretisch aussuchen welchen Schein ich zücke und welche Auflagen mir im Moment lieber sind.
Danach ist Schluss mit Lustig und alles Selbstgebaute ab 250g (oder auch darunter mit Kamera etc...) fällt dann in die Gruppe C4, wenn kein RTH, keine Fernidentifikation etc PP. vorhanden ist. Die Auschusskriterien sind ja entsprechend in den Übersichten erklärt, was vorhanden sein muss um die entsprechende Cx und damit in die Kategorie Ax zu erreichen.

Als Beispiel würde die Anafi mit Ihren 320g in die Klasse C1 kommen können. Die ersten Firmware Versionen sind schon draußen, damit zum Beispiel die fehlende ID gesendet werden kann. Ansonsten wäre Sie... ja was eigentlich nach Ablauf der Schonfrist??? Selbstbau entfällt, Anforderungen an C0? : zu schwer, C1? Wir nehmen mal an - alte Firmware, keine FernIdentifizierung (damit wir bei dem Beispiel bleiben können) C2 und C3? Neee... siehe C1.... C4? Ja, da Dies ist die letzte Stufe ist, wo Sie nach neuem Recht hinein passen würde. C0 und C4 sind mir die derzeit einzigen Stufen, wo Selbstbauten überhaupt erwähnt sind. Es gibt übrigens noch C5 und C6.... Jedoch nicht in der offenen Kategorie.

Um die Anafi ein wenig in Schutz zu nehmen, da Sie hier als Beispiel diente : Mit der aktuellen Firmware beherrscht Sie die Fernidentifikation und wird wohl später als C1 eingestuft werden.
Gruß Dirk
Redti
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Re: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

20:32 ,Sa 27. Mär 2021,

Du hast leider einiges missverstanden.

Wir fliegen alle bereits seit 31.12.2021 nach den neuen Regeln. Die Übergangsbestimmungen des Artikels 22 sind Teil der neuen EU-Verordnung. Die einzigen, die nicht nach den Regeln der neuen EU-Verordnung fliegen müssen, sind die Modellflieger, die ihm Rahmen der Modellflugvereine fliegen bis sie eine Bewilligung nach Artikel 16 bekommen. Aber auch diese Ausnahmebestimmung ist Teil der neuen Rechtslage.

Die neue Rechtslage hat sehr klare Regeln für klassifizierte und nichtklassifizierte Drohnen (=Bestandsdrohnen). Eine Nachholung einer Klassifizierung ist nach der derzeitigen Rechtslage völlig unmöglich. Da kann DJI noch so viel Optimismus verstreuen. Solange der Text der Delegierten Verordnung nicht durch die EU-Kommission abgeändert wird, ist eine nachträgliche Klassifizierung deshalb nicht möglich, weil bestimmte Anforderungen bereits bei der Auslieferung erfüllt sein müssen. Diese Rechtsansicht hat auch das LBA bestätigt. Es können daher weder Selbstbauten in die Klasse C4 kommen, noch kann die Anafi in die Klasse C1 kommen.

Außerhalb von Flugmodellvereinen darfst du unabhängig von irgendwelchen Kenntnisnachweisen seit Jahresbeginn keinesfalls nach alten Regeln fliegen und daher hast du auch die von dir vermutete Wahlmöglichkeit nicht.

Es kann zu gefährlichen Missverständnissen führen, wenn man nur irgendwelche Übersichten im Internet studiert und nicht den Originaltext der maßgeblichen Verordnungen.

Gruß Günter
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Re: Rückfrage zu Beitrag: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

17:51 ,Mo 29. Mär 2021,

Das Fertigmodelle nicht rückwirkend klassifiert werden können, scheint momentan Fakt zu sein... Schauen wor mal, ob es dort eine Lobby gibt und dies noch geändert wird.
Interessant wird es bei Selbstbauten oder alle RTF Modelle, hauptsächlich DJI und Parrot, welche schon x 1000 Fach in privaten Haushalten stehen bzw. welche z. B keine FernIdentifikation senden.
Die Selbstbauten sehe aufgrund der Beschreibung, später automatisch in C4 landen (lassen wir C0 mal aussen vor) , solange Sie beim Abflug weniger als <25kg wiegen.

Dazu steht bei der Kategorie A3

Zitat:
(4) Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden,
a) das im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 25 kg hat, oder
b) die Anforderungen von Artikel 20 Buchstabe b erfüllt

Der weitere Rest ist uninteressant, da private Selbstbau-Modelle nicht klassifiziert sind....

Was sagt uns 20b?
Zitat:
Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der „offenen“ Kategorie
UAS-Arten im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
....
b) in Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine
höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg hat.
.... l

Worin unterscheiden sich jetzt die 2 Aussagen? Ausser das ich 20b ohne Probleme, abgekoppelt von den anderen Paragraphen schnell ändern kann.....

Aber:
Wo finde ich Aussagen über Bestandssmodelle, welche als RTF verkauft wurden?
Kategorie A1 scheidet ja schon einmal bei den meisten Kandidaten aus Gewichtsgründen aus, eine Klassifizierung muss beim Kauf erfolgt sein, Privater Selbstbau wie in A3/C4 erwähnt, fällt auch flach da alles fix und fertig erworben wurde. Also nirgendswo eingeordnet, sofern ich nichts übersehen habe...

Und nun?




Gruß Dirk
Redti
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Re: Rückfrage zu Beitrag: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

13:28 ,Di 30. Mär 2021,

Ich glaube, dass es notwendig ist, folgendem Missverständnis vorzubeugen:
Es gibt zwar einen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Klassen der Delegierten Verordnung und den Unterkategorien A1 bis A3, aber dieser Zusammenhang funktioniert nur in einer Richtung (von der Delegierten Verordnung zur Durchführungsverordnung). Damit meine ich, dass die Klassifizierung automatisch die Flugregeln einer bestimmten Unterkategorie erlaubt. Aber umgekehrt funktioniert das nicht. Nur weil mit einem Kopter in einer bestimmten Kategorie geflogen werden muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass deshalb dieser Kopter einer bestimmten Klasse zugeordnet werden kann.

Wir müssen damit leben, dass es derzeit keine klassifizierten Kopter gibt und dass auch in nächster Zukunft fast alle Kopter unklassifziert sein werden.

Selbstbauten werden nie automatisch in der Klasse C4 „landen“ weil bestimmte formale Anforderungen der Delegierten Verordnung 2019/945 für diese Klasse nicht erfüllt sind.

Bestandkopter, die nicht den Anforderungen der Delegierten Verordnung entsprechen sind zwangsläufig unklassifiziert. Die für sie geltenden Regeln findet man im Artikel 20 und für die Übergangszeit von 2021 bis einschließlich 2022 im Artikel 22 der EU-Verordnung 2019/945.

Die etwas unglücklich formulierte Definition jener Kopter, die in A3 fliegen dürfen, ist damit zu erklären, dass sich der Punkt a) nur auf Eigenbauten bezieht. Um auch andere Kopter in A3 einbeziehen zu können, wurde auf Artikel 20 Punkt b) verwiesen, weil ja der Artikel 20 nicht für Eigenbauten gilt.

Habe ich damit alle Fragen beantwortet oder gibt es noch Unklarheiten?

Gruß Günter
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Re: Rückfrage zu Beitrag: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

16:45 ,Di 30. Mär 2021,

Ah, OK...
Also sind Bestandsmodelle und Selbstbauten in der Kategorie A3 zugeordnet (abgesehen von der Übergangszei) , jedoch gehören nicht der Klasse C4 an ..... Wer hat sich so etwas einfallen lassen, zur Verwirrung die Kategorien noch einmal in Klassen zu teilen, wo dann bestimmte Modelle dann doch nicht reinfallen und nur der entsprechenden Kategorie angehören?
Gruß Dirk
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Re: Rückfrage zu Beitrag: Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

17:34 ,Di 30. Mär 2021,

Die Kategorien sind nicht in Klassen unterteilt. Die Anforderungen an die technischen Klassen sind in der Delegierten Verordnung geregelt. Die Zugehörigkeit eines Kopters zu einer bestimmten technischen Klasse ermöglicht entsprechend den Regeln in der Durchführungsverordnung die Erlaubnis zum Fliegen nach den Regeln einer bestimmten Unterkategorie der offenen Kategorie, sofern das erforderliche Kompetenzniveau des Piloten vorhanden ist. Bestandsmodelle fliegen ab dem 1.1.2023 ab einem Startgewicht von 250g in der Unterkategorie A3. UAS unter 250g fliegen in A1. Sollte es sich jedoch um Eigenbauten handeln, gilt das nur, wenn die Betriebshöchstgeschwindigkeit 19m/s nicht übersteigt.

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