Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

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Flugregeln der neuen EU-Drohnenverordnung

15:03 ,Fr 26. Mär 2021,

Die Flugregeln der drei Unterkategorien der offenen Kategorie:

A1 Punkt 1:
Es darf nur dort geflogen werden, wo nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden. Sollten unerwarteter Weise unbeteiligte Personen überflogen werden, so ist die Überflugszeit soweit wie möglich zu verkürzen. Menschenansammlungen dürfen grundsätzlich nicht überflogen werden.

Nach diesen Regeln fliegen UAS mit einer Startmasse von 250g bis unter 500g . In Österreich ist für UAS ab 250g der erfolgreich abgelegte Onlinetest vorgeschrieben. Dieser ist gratis und kann bei der Austro Control so oft wiederholt werden, bis man den Test bestanden hat. Deutschland verlangt für diese UAS für 2021 und 2022 noch keinen Kenntnisnachweis. Dieser ist jedoch ab 1.1.2023 erforderlich und ab diesem Datum dürfen diese UAS nur mehr nach den Regeln der Unterkategorie A3 betrieben werden.

A1 Punkt 2: Unbeteiligte Personen dürfen überflogen werden, jedoch niemals Menschenansammlungen. Im Follow-Me-Modus darf der Maximalabstand zwischen UAS und Pilot 50 Meter nicht überschreiten. Der Pilot muss mit dem Benutzerhandbuch des Herstellers vertraut sein. Es wird kein Kompetenznachweis verlangt.

Nach diesen Regeln dürfen alle UAS mit einer Startmasse unter 250g geflogen werden. Dies gilt sogar wenn diese UAS nicht klassifiziert sind auch noch nach dem 1.1.2023.

A2 hat derzeit keine Bedeutung, weil diese Kategorie nur für klassifizierte UAS genutzt werden kann, die es derzeit noch nicht gibt.

Der 50 Meter Mindestabstand zu unbeteiligten Personen in der Übergangszeit bis zum 1.1.2023 mit dem Fernpilotenzeugnis hat mit A2 nichts zu tun, wird aber oft fälschlich auch als A2 bezeichnet. Es wird aber auch die Bezeichnung „eingeschränktes A2“ fallweise verwendet.

UAS mit einer Startmasse von 500g bis unter 2Kg dürfen bis zum 1.1.2023 nach diesen eingeschränkten A2-Regeln geflogen werden, wenn der Pilot ein Fernpilotenzeugnis hat.

Für dieses Fernpilotenzeugnis müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1) Abschluss eines Online-Lehrgangs und Bestehen der Online-Theorieprüfung (= EU-Kompetenznachweis). Die Prüfung umfasst 40 Multiple-Choice-Fragen, die sich angemessen auf die folgenden Themen verteilen: Flugsicherheit, Luftraumbeschränkungen, Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen, Betriebsverfahren und allgemeine Kenntnisse zu UAS.
2) Abschluss eines praktischen Selbststudiums der Betriebsbedingungen für UAS der Unterkategorie A3
3) Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung, die in Österreich im Gegensatz zu Deutschland nicht online abgelegt werden kann und mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen umfasst, die sich angemessen auf die folgenden Themen verteilen: Meteorologie, UAS-Flugleistung, technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden.

Ab 1.1.2023 dürfen diese UAS nur mehr nach den Regeln der Unterkategorie A3 geflogen werden.

A3: Gegenüber Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten muss ein Sicherheitsabstand von 150 Meter eingehalten werden und es dürfen keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Diese Voraussetzung ist laut den Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) erfüllt, sofern nicht andere Faktoren wie z.B. starker Wind die Gefährdungslage erhöhen, bei einem Mindestabstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen. Dieser Mindestabstand ist entsprechend der 1:1-Regel um so viele Meter zu erhöhen, wie die Flughöhe 30 Meter übersteigt. Es muss auf jeden Falls mindestens jene Strecke als Mindestabstand eingehalten werden, die das UAS innerhalb von 2 Sekunden mit der aktuellen Geschwindigkeit zurücklegen kann.
UAS ab einer Startmasse von 500g erfordern in Österreich grundsätzlich den EU-Kompetenznachweis (Onlinetest) und dürfen ohne Fernpilotenzeugnis nur nach den A3-Regeln geflogen werden.

Eigenbauten (nicht aus einem Fertigbausatz) dürfen ab 31.12.2020 (außerhalb von Flugmodellvereinen) nur noch nach den A3-Regeln geflogen werden, sofern deren höchstzulässige Startmasse über 250g beträgt oder die Betriebshöchstgeschwindigkeit über 19m/s liegt. Sofern diese Grenzen nicht überschritten werden, darf nach den A1-Regeln (Punkt 2) geflogen werden.
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doelle4 (20:23 ,Fr 26. Mär 2021,)
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