Hier ist mein Versuch, die neue Drohnenrechtslage ab 31.12.2020 möglichst kompakt darzustellen:
Da die neue Rechtslage sich nicht nur auf Kopter, sondern auf alle Arten von unbemannten Luftfahrzeugen bezieht, werde ich immer den Sammelbegriff UAS (=unmanned aircraft systems) verwenden, wie er auch in den neuen EU-Verordnungen benützt wird.
Diese neue Rechtslage ergibt sich aus folgenden fünf EU-Verordnungen:
Die Delegierte Verordnung 2019/945 ist vom 12.3.2019 und am 1.7.2019 in Kraft getreten. Sie wurde durch die EU-Verordnung 2020/1058 vom 27.4.2020 geändert.
Sie regelt die technischen und formalen Anforderungen, die UAS-Hersteller ab diesem Zeitpunkt für ihre Produkte beachten sollten und die Einstufung in die verschiedenen C-Klassen.
Die zweite wichtige Verordnung ist die Durchführungsverordnung 2019/947 vom 24.5.2019, die am 12.5.2020 durch die EU-Verordnung 2020/639 geändert und ergänzt wurde. Diese Durchführungsverordnung ist am 1.7.2019 in Kraft getreten, allerdings mit der Besonderheit, dass ihr Geltungsbeginn ursprünglich für den 1.7.2020 festgelegt worden war. Dieser Geltungsbeginn wurde wegen der Corona-Situation mit der EU-Verordnung 2020/746 auf den 31.12.2020 verschoben. In der Verordnung 2019/947 sind ua. die verschiedenen UAS-Kategorien definiert (die nicht mit den Klassen der Delegierten Verordnung verwechselt werden dürfen!) und die zu beachtenden Flugregeln sowie die erforderlichen Kompetenzniveaus. Für uns am wichtigsten sind die Übergangsregeln für jene UAS, die nicht den Anforderungen der Delegierten Verordnung entsprechen, weil es bisher noch keine klassifzierten UAS gibt. Eine nachträgliche Erfüllung dieser Anforderungen für bereits ausgelieferte UAS ist aufgrund des eindeutigen Verordnungstextes und laut schriftlicher Auskunft des LBA nicht möglich. Es ist daher derzeit nicht sinnvoll, die Flugregeln der verschiedenen Klassen zu besprechen, wie es die meisten Drohnen-Informationsseiten und Youtube-Videos praktizieren. Allerdings gibt es in der Zwischenzeit bereits hartnäckige Gerüchte, dass es doch noch eine Möglichkeit geben könnte, dass bereits ausgelieferte UAS durch bestimmte Maßnahmen der Hersteller nachträglich klassifiziert werden könnten. Aber ohne Änderung des derzeitigen Verordnungstextes wird dies nicht möglich sein.
Da EU-Verordnungen immer stärker sind als die nationalen Gesetze oder Verordnungen, haben sie immer Vorrang vor gegenteiligen Bestimmungen im nationalen Recht!
Die EASA vertritt die kuriose Rechtsansicht, dass falls ein Hersteller für sein UAS keine höchstzulässige Startmasse definiert hat, dass dann das Gewicht laut Datenblatt des Herstellers als höchstzulässige Startmasse anzusehen ist. Dies eröffnet z.B. der DJI Mavic Mini und der DJI Mini 2 interessante Freiheiten!
Im Rahmen von Modellflugvereinen und -verbänden ist der UAS-Betrieb auf Modellflugplätzen noch bis bis 1.1.2023 ohne Bewilligung im Rahmen der nationalen Bestimmungen möglich. Dies bedeutet, dass die Flugregeln der verschiedenen Unterkategorien der neuen EU-Verordnung nicht beachtet werden müssen. Nach diesem Stichtag ist eine Bewilligung erforderlich, die jedoch die einzelnen Mitgliedsländer selbständig gestalten können.
wichtige Definitionen:
Unbeteiligte Personen: Menschen, die nicht am UAS-Betrieb beteiligt sind oder die Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des UAS-Betreibers nicht kennen bzw. dem UAS-Flug nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
Menschenansammlungen: eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen.
Betrieb in direkter Sicht: (visual line of sight operation, VLOS): eine UAS-Betriebsart, bei der der Fernpilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sodass er dessen Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden
privat hergestelltes UAS (Eigenbau): ein UAS, das vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden;
Im nächsten Beitrag werden die Flugregeln der verschiedenen Unterkategorien besprochen.
neue Drohnenverordnung - Einleitung
Rechtsübersicht, erstellt von einem Aeroclub Juristen (nur Lesebereich)
Moderator: Redti
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