-------„Im Rahmen der erteilten Bewilligung für das LO R 15 ist § 18 Abs. 5 LVR nicht anzuwenden, somit decken Bewilligungen der Austro Control für das LO R 15 auch die 2,5 km rund um die Flugplätze ohne Sicherheitszone ab und ein Betrieb ist auch innerhalb der Betriebszeiten (mit ACG Bewilligung) möglich.“
Sprich, nur wer eine explizite „Bewilligung“ der „ACG“ (Austro Control) für seine Drohne hat, darf diese auch während der Betriebszeiten dieser Hubschrauber Landeplätze bzw. Flugplätze einsetzen.
ABER: „Nachdem der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund von der Bewilligungspflicht im LO R 15 ausgenommen ist und Austro Control hier somit keine Bewilligung ausstellt, ist für diesen Betrieb § 18 Abs. 5 LVR sehr wohl anzuwenden, somit ist der Betrieb ohne Bewilligung im LO R 15 auch in den 2,5 km rund um Flugplätze ohne Sicherheitszone während der Betriebszeiten nicht erlaubt.“
Bedeutet also man braucht für jeden Flug innerhalb 2,5 Km von einem Unkontrollierte Flugplatz eine Bewilligung der Austrocontrol soweit ich das verstanden hab...