Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

Rubrik für aktuelle Gesetzeslage , Behördenwege usw.
damaro
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Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

09:41 ,Fr 2. Feb 2024,

Hallo!

Ich habe knapp 40 Hochzeiten pro Jahr die ich fotografiere und aufnehme. Um den Kunden ein besseres Ergebnis zu liefern bzw. etwas besonderes zu bieten habe ich mir die DJI Mini 4 Pro geholt.
So weit so gut - Drohne wurde registriert, die Haftpflicht wurde abgeschlossen, die Registrierungsnummer raufgeklebt.

Und nun bin ich kurz vor einer Hochzeit die zuerst am Mirabellplatz und dann bei Schmiedingerstraße 48, 5020 Salzburg weitergeht.
DARF man dort auf keinen Fall fliegen, da dort eben gleich 2 unkontrollierte Flugplätze sind?

Ich frage so blöd, weil ein Partner, der die Videos für mich gemacht, dort schon öfter geflogen ist. Riskiert man sowas einfach?
Sind denn nicht einmal 30 m erlaubt?

Danke für eure Hilfe
nadaso3403
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Re: Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

14:48 ,Fr 2. Feb 2024,

Nicht nur Flughafen sondern auch LKH Heliplätze, also höchst illegal ohne Genehmigung bei 30m

https://map.dronespace.at/
> Salzburg LKH Heliport (LOSL): Flight only permitted outside of operating hours.
> Control Zone Salzburg Airport (LOWS): Air traffic control clearance required - Flight only permitted with prior approval from the air traffic control unit at Salzburg Airport, which you can obtain after submitting your flight plan.
> Safety Zone Salzburg Airport (LOWS): Authorization required - You need to obtain an administrative authorization for your flight from Austro Control GmbH. The documents for the necessary application can be found at https://www.dronespace.at/downloads. Furthermore, the approval of the air traffic control unit at Salzburg Airport is required, which you can obtain after submitting your flight plan.
Redti
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Re: Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

16:31 ,Fr 2. Feb 2024,

Wenn man sich - so wie ich - die Rechtslage etwas genauer ansieht, wird man feststellen, dass die Luftverkehrsregeln in ihrer derzeitigen Form für unsere Drohnen gar nicht gelten, weil sie im § 1 LVR nicht enthalten sind. Dort sind zB nur UAS der Klassen 1 und 2 enthalten. Das sind jene Drohnen, die nicht unter die EU-Drohnenverordnung fallen. In der geplanten Novelle der LVR, deren Entwurf mir bekannt ist, hat das BMK diesen Fehler korrigiert. Solange aber diese Novelle nicht in Kraft getreten ist, kann man darauf beharren, dass daher ua. diese 2,5 Km-Zonen für uns nicht gelten und daher auch eine Bestrafung nicht möglich ist. Als Jurist darf ich natürlich niemand dazu ermutigen, dass er in diesen Zonen fliegen sollte. Falls es zu einem Unfall mit Personenschaden kommen sollte, könnte der Richter einwenden, dass hier eine offensichtliche Gesetzeslücke vorliegt, die durch die erkennbare Absicht des Gesetzgebers zu schließen ist. Diese Argumentation ist möglicherweise hinsichtlich zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche zu erwarten. Strafrechtlich ist die Rechtsprechung strenger Hier gilt die Regel "keine Strafe ohne klare Verbotsnorm". Sollte also tatsächlich jemand mit seiner Drohne in so einer Drohnenflugverbotszone idealerweise so niedrig fliegen, dass Rettungshubschrauber ganz sicher nicht gefährdet werden können, würde ich gerne gratis einen Musterprozess für ihn führen. Es geht ja nicht nur um die fehlende Definition im § 1 LVR sondern auch darum, dass diese übertriebenen Flugverbotszonen in dieser Größe und noch dazu bis zum Boden hinunter aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich und daher rechtswidrig sind.
gorgig
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Re: Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

21:52 ,Mo 29. Jul 2024,

Hallo!
Es ist sehr riskant, dort zu fliegen, da in der Nähe von unkontrollierten Flugplätzen besondere Vorschriften gelten. Selbst 30 m könnten problematisch sein. Es ist besser, sich an die lokalen Regelungen zu halten und keine unnötigen Risiken einzugehen.
Redti
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Re: Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

16:46 ,Di 30. Jul 2024,

Hallo Gorgig! Die Regeln für das Fliegen innerhalb der Flugverbotszonen rund um Heliports sind uns genau bekannt. Allerdings hast du möglicherweise meinen Einwand zur Verordnungslücke im § 1 LVR noch nicht ausreichend verstanden. Da die 2,5 KM-Zonen im § 18 LVR geregelt sind, aber die gesamten Luftverkehrsregeln wegen der fehlenden Erfassung unserer Drohnen im § 1 LVR für uns nicht anwendbar sind, ist auch keine Bestrafung wegen einer Nichtbeachtung dieser Vorschrift möglich. Außerdem hat auch das zuständige Ministerium bereits eingesehen, dass ein Radius von 2,5 KM aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich und daher rechtswidrig ist. Nach meinen derzeitigen Informationen wird der neue Radius auf 1,5 KM in der nächsten LVR-Novelle reduziert werden. Aber auch dieser Radius ist noch viel zu groß und daher werde ich diese Verordnung sogleich nach ihrem Erscheinen beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen. Zusätzlich darf nicht übersehen werden, dass eine kreisrunde Flugverbotszone auch deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil es für jeden Heliport eine vorgeschriebene Lande- und Startrichtung gibt. Wenn dann die Landeplattform des Heliports in beispielsweise 30 Meter Höhe liegt, ist nicht nachvollziehbar, warum das Flugverbot bis zum Boden hinunter reicht. Solange in der unmittelbaren Nähe des Drohnenfluges Häuser stehen, die höher sind als die Flughöhe der Drohne, kann dort niemals ein anfliegender Rettungsheli gefährdet werden, da dieser bereits wegen der Häuser höher fliegen wird.
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doelle4 (21:56 ,Di 30. Jul 2024,)
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steelrat664
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Re: Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

18:29 ,Fr 2. Aug 2024,

Also wenn ich Dich richtig verstehe Redti, dann darf ich mit einer C0 Drohne direkt neben einem Heliport bis 30m hoch fliegen, wenn besagter Heliport auf 30m Höhe oder darüber befindlich ist. Schadenersatz im Unfall-Fall - wie sicher ist man beim Ausnutzen dieser Lücke? Das würde einige interessante Plätze zum Fotografieren und Filmen eröffnen.
Redti
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Re: Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

20:03 ,Fr 2. Aug 2024,

Da hast du mich nicht ganz richtig verstanden. Laut Rechtsansicht der Austro Control darfst du auch mit einer Drohne unter 250g und unter 30 Meter nicht innerhalb des Radius von 2,5 Km um einen Heliport fliegen und auch die ACG selbst hat derzeit keine Rechtsgrundlage für eine derartige Ausnahmegenehmigung. Bei der nächsten LVR-Novelle wird dieser Radius auf 1,5 Km reduziert werden und es wird Ausnahmebewilligungen für die spezielle Kategorie geben.
Nach meiner juristischen Beurteilung sind allerdings diese Flugverbote für unsere Drohnen nicht rechtsgültig, weil diese im § 1 LVR, in dem der LVR-Anwendungsbereich geregelt ist, unsere Drohnen überhaupt nicht erfasst sind. Verwaltungsstrafrechtlich kann dir allerdings nichts passieren. Zivilrechtlich (das wird dann wichtig, wenn du mit deiner Drohne einen Schaden verursachst) wird argumentiert werden, das hier eine Verordnungslücke vorliegt, die nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers zu schließen ist. Diese Lückenschließung ist strafrechtlich nicht zulässig, denn dort gilt der Grundsatz, dass es ohne eine konkrete Verbotsnorm keine Strafe geben kann. Es wird daher deine Versicherung sich allfällige Schadenersatzzahlungen von dir im Regressweg zurückholen. Wenn du allerdings unter Bedingungen fliegst, die dieses Flugverbot mangels einer Gefährdungsmöglichkeit für Rettungshubschrauber ausschließt, dann wäre dieses Flugverbot willkürlich und daher rechtswidrig. Diese Gefahr wäre zB nicht gegeben, wenn die Landeplattform höher wäre als die Flughöhe der Drohne oder so hohe Gebäude in unmittelbarer Nähe der Drohne sind, dass ein Rettungsheli zu seiner eigenen Sicherheit gar nicht so tief fliegen könnte, dass es zu einer Kollisionsgefahr mit der Drohne kommen könnte.
steelrat664
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Re: Unkontrollierter Flugplatz Salzburg UKH und LKH

20:30 ,Fr 2. Aug 2024,

Ich will & würde natürlich nicht direkt nenben dem Heliport fliegen. Aber einige Spots wären für Video und Foto Aufnahmen dann quasi durch die Lücke straffrei befliegbar. Nur ich bin ein kleiner Schisser und würde mich eh nicht trauen ;)

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