aktuelle Gesetzwidrigkeiten der Austro Control

Redti
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aktuelle Gesetzwidrigkeiten der Austro Control

13:44 ,Fr 17. Jan 2020,

Gestern habe ich zum vierten Mal gegen die Austro Control gerichtlich gewonnen. Die Verhandlung fand beim Bundesverwaltungsgericht in Wien statt. Es ging um eine Betriebsbewilligung für das dicht besiedelte Gebiet. Die ACG hat wie üblich für Sonn- und Feiertage keine Flugerlaubnis erteilt und an Samstagen war ebenfalls ab 14 Uhr ein Flugverbot vorgeschrieben. Es ging dabei um jenen Fall, der unter dem folgenden Link bei der Frage 14 zu finden ist:
https://fragdenstaat.at/a/1816
Die zuständige Juristin der ACG ist wahrscheinlich deshalb nicht persönlich zur Verhandlung erschienen, weil ihr klar gewesen sein musste, dass das nur sehr blamabel für sie sein konnte. Es musste sich daher eine andere Mitarbeiterin der ACG vor der Richterin blamieren. Zum großen Erstaunen dieser Richterin musste die ACG-Vertreterin eingestehen, dass ihre Behörde die eingeschränkten Flugzeiten nicht mit geeigneten Argumenten verteidigen konnte, weil der Hexakopter, um den es in diesem Verfahren ging, wegen seines Elektroantriebes, keinen gesundheitsschädlichen Lärm verursachen kann.

Da die ACG die diesbezügliche eindeutige Judikatur des VwGH und des BVwG trotz meiner zahlreichen schriftlichen Hinweise jahrelang ignoriert hat, werde ich mich jetzt neuerlich zur Prüfung der Frage, ob hier wegen einer wissentlichen Missachtung einer klaren Rechtslage ein Amtsmissbrauch vorliegt, an die Staatsanwaltschaft Wien wenden.

Lest euch auch meine 20 Fragen durch, die im oben angeführten Link zu finden sind und wie sich die ACG geweigert hat, diese zu beantworten. Am Ende stehen noch ganz unten 4 Kommentare (aufklappen!) von mir, die für die ACG nicht sehr erfreulich sind. Ich werde jetzt einen Bescheid verlangen, in dem zu jeder Frage genau begründet sein muss, warum diese nach Ansicht der ACG nicht beantwortet werden muss. Diesen Bescheid werde ich wieder beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfen.

Die ACG wird also noch viel Freude mit mir haben. :laugh1:
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Re: aktuelle Gesetzwidrigkeiten der Austro Control

16:20 ,Fr 17. Jan 2020,

Also aus eigener Erfahrung kann ich Dir nur raten, lass das Ganz auf sich beruhen! Das kostet Dir nichts als Nerven und womöglich auch Geld!
Ich habe eine Fall (Beamtendienstrecht) drei mal bis zum Verwaltungsgerichtshof gewonnen und drei mal wurde der Spruch des VWGH von meiner Dienststelle einfach ignoriert. Das ging über 18 Jahre und dann stand der Ruhestand an! Fazit: außer Spesen nichts gewesen!!
Ein hoher Richter hat mir mal gesagt: Recht haben bedeutet nicht automatisch Recht bekommen!!
Redti
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Re: aktuelle Gesetzwidrigkeiten der Austro Control

19:24 ,Fr 17. Jan 2020,

Das sehe ich nicht so pessimistisch wie du. Ich habe schon einige Verbesserungen erreicht (Flugerlaubnis solange es ausreichend hell ist, Grundbesitzer muss nicht mehr gefragt werden, einige Auflagen wurden entschärft). Ob die Staatsanwaltschaft das Ganze als Amtsmissbrauch sieht, ist für mich nicht mehr so entscheidend. Wichtig ist, dass festgestellt wurde, dass die ACG sich eindeutig rechtswidrig verhalten hat. Es liegt derzeit noch ein Fall beim Verwaltungsgerichtshof, den ich sicher gewinnen werde und ich werde noch mit zwei Beschwerden zum Verfassungsgerichtshof gehen. Die erste Beschwerde betrifft die Gesetzwidrigkeit der Verordnung LBTH 67 und die zweite Beschwerde, die für die Zukunft sehr wichtig werden wird, betrifft den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Es darf nicht vergessen werden, dass es auch nach dem 1.7. Betriebsgenehmigungen für die spezielle Kategorie nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung 2019/947 geben wird und hier die ACG mit überzogenen Auflagen unangenehm werden kann. Es muss daher in Zukunft möglich sein, dass man sich gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehrt und dass trotzdem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wird. Dies hat zur Folge, dass man trotz der eingebrachen Beschwerde im Rahmen der erteilten Bewilligung fliegen darf, obwohl das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden hat. Diese aufschiebende Wirkung ist ja bisher immer der Grund gewesen, warum sich keiner gegen einen rechtswidrigen Bescheid gewehrt hat. Solange über seine Beschwerde nicht entschieden wurde, durfte er seinen Kopter nur als Modellflugzeug nützen. Da das Bundesverwaltungsgericht wegen der vielen Asylfälle hoffnungslos überlastet ist, entscheidet es auch nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen sechs Monate über eine eingebrachte Beschwerde.
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Re: aktuelle Gesetzwidrigkeiten der Austro Control

20:16 ,Fr 17. Jan 2020,

Deine Bestrebungen sind eine gute Sache für alle.
Bloss möchte nur kurz zu Bedenken geben das in 6-8 Monaten sowiso eine neue Gesetzgebung herrscht und die bisher bestehende eigentlich nahezu kaum vollzogen wurde.
Gruß Hans
Langob
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Re: aktuelle Gesetzwidrigkeiten der Austro Control

22:05 ,Fr 17. Jan 2020,

Ja sorry, aber ich bin nicht grundlos so pessimistisch......
und so wie Hans schreibt: ab Sommer kommt eine neue, EU weite Regelung.
Wünsche Dir viel Erfolg und hoffe dass Du dabei nicht zu viel Nerven lässt!
Redti
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Re: aktuelle Gesetzwidrigkeiten der Austro Control

12:10 ,Sa 18. Jan 2020,

Wie ich bereits in meinem Beitrag angedeutet habe, ist es nicht so, dass ab 1.7. eine komplett neue Rechtslage gültig wird und daher alles Bisherige bedeutungslos wird. Alle bisher durch die ACG erteilten nationalen Bewilligungen gelten nach Artikel 21 der EU-Verordnung 2019/947 weiterhin bis 1.7.2021. Es ist daher verwaltungsstrafrechtlich wichtig, wenn durch die bisherige Judikatur festgestellt wurde, dass bestimmte zeitliche Begrenzungen oder Auflagen rechtswidrig sind.
Alle Flüge, die nicht im Rahmen der offenen Kategorie erlaubt sind, fallen in die spezielle Kategorie und benötigen weiterhin eine Betriebsbewilligung der ACG nach Artikel 12 der genannten Verordnung. Wenn also z.B. jemand einen Kopter hat, der schwerer als 2 KG ist und näher als 150 Meter an bewohnte Häuser heranfliegen will, ist das nur in der Speziellen Kategorie mit einer entsprechenden Bewilligung der ACG möglich. Und genau hier beginnt wieder der nationale Entscheidungsspielraum der ACG, der durch die EU-Verordnung kaum eingeschränkt ist, sodass neuerlich die Gefahr besteht, dass die ACG überzogene Auflagen und gesetzwidrige zeitliche Befristungen vorschreibt. Die ACG-Vertreterin hat in der Verhandlung am 16.1. eine Bemerkung gemacht, aus der man ableiten kann, dass die ACG derartige Bewilligungen ab 1.7. nur als Einzelbewilligungen für das jeweilige Projekt ausstellen will. Da wird es dann wichtig, dass man auf den bisherigen Erfolgen beim BVwG aufbauend sich dagegen wehren kann und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wird. Und genau deshalb werde ich in den nächsten Wochen eine Beschwerde beim VfGH gegen einen Beschluss des BVwG einbringen, der mit unzutreffenden Argumenten diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verweigert.

Ich habe derzeit aufgrund meiner Aeroclub-Funktion Zugriff auf geplante No-Fly-Zonen. Zu meinem Entsetzen musste ich dort sehen, dass die ACG hier möglicherweise die derzeitigen in Deutschland geltenden Regeln übernehmen will. Das bedeutet, dass zu gewissen Straßen, Flüssen und Bahnstrecken aber auch Hochspannungsleitungen generell ein Abstand von 100 Meter einzuhalten ist. Dann wäre es aber zumindest konsequent, dass man auch die deutschen Regeln insoweit übernimmt, dass die Flugverbotszonen um Flugplätze von 2,5 Km auf 1,5 Km reduziert werden und in Kontrollzonen bis 50 Meter Höhe geflogen werden darf.

Am 25. Februar gibt es die nächste Verhandlungsrunde zwischen Aeroclubvertretern und dem BMVIT. Da ich mit diesen Aeroclubfunktionären gut vernetzt bin, werde ich diesen meine Argumente mitgeben. Es kann z.B. nicht sein, dass ich mit einer Mavic Mini 100 Meter Abstand zu einer Bahnlinie halten muss, weil diese ganz sicher für einen Zug keine Gefahr ist. Wenn man schon glaubt, dass gewisse Abstände aus Sicherheitsgründen unvermeidbar sind, dann dürfen diese nicht generell vorgeschrieben werden, sondern z.B. abhängig von der „Gefährlichkeit“ der Kopter (Gewicht und Geschwindigkeit).

Zur Bemerkung von Hans: Es ist zwar richtig, dass bisher kaum Strafen verhängt wurden, aber das hängt auch damit zusammen, weil die Polizei bisher keine Kontrollbefugnisse nach dem LFG hatte. Mir ist jedoch bekannt, dass es dazu bereits einen Entwurf gibt, der diese Kontrollbefugnisse ins LFG einbauen wird. Aber die größte Gefahr droht durch die Regressmöglichkeit der Versicherungen, falls ein Personenschaden passiert ist und sich herausstellt, dass der Drohnenpilot rechtswidrig geflogen ist.
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