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Drohnenführerschein

Verfasst: 07:06 ,Mi 4. Nov 2020,
von Ländler
Hallo Leute

Habe nichts gefunden, daher möchte ich fragen ob schon wer den Drohnenführerschein in Österreich gemacht hat?
Wie kann ich mir den Vorstellen?
Wo frage ich in den Bundesländern, wo ich den machen kann:
Bezirkshauptmannschaft
Polizei
Austria Flugkontrolle

Gruss Karl

Re: Drohnenführerschein

Verfasst: 09:57 ,Mi 4. Nov 2020,
von Redti
Den "Drohnenführerschein" wirst du bei der Austro Control bekommen. Aber derzeit ist das noch nicht möglich, weil die organisatorischen Maßnahmen noch nicht fertig sind. Sobald es möglich sein wird, wirst du unter der Adresse https://www.dronespace.at/ Informationen dazu finden. So wie ich die Austro Control einschätze wird das sicher extrem spät passieren. Das Ganze ist aber insofern nicht tragisch, weil auch die erforderlichen nationalen Strafbestimmungen noch nicht existieren. Solange diese fehlen, kannst du auch nicht bestraft werden, wenn du ohne das erforderliche Kompetenzniveau ab Jahresbeginn geflogen bist. Es könnte allerdings im Versicherungsfall eine Rolle spielen, dass du rechtswidrig geflogen bist.

Re: Drohnenführerschein

Verfasst: 18:38 ,So 8. Nov 2020,
von dronemark
Redti hat geschrieben:
09:57 ,Mi 4. Nov 2020,
Es könnte allerdings im Versicherungsfall eine Rolle spielen, dass du rechtswidrig geflogen bist.
Hmm, ich würd mir da nicht zu viele Sorgen machen. Nicht mal die Versicherungen blicken bei den neuen Gesetzen durch:
"Und so wie es aussieht, wird dann die DJI Mavic Air 2 vermutlich genau in Klasse C1 für Drohnen von 250 bis unter 900 Gramm Abfluggewicht fallen. Dabei gehören C1 Drohnen ihrerseits zur Kategorie OPEN mit Unterkategorie A1. Und laut dieser darf man dann sogar “nah an Unbeteiligten” mit seiner DJI Mavic AIR 2 unterwegs sein. Was man aber vorher unbedingt braucht, ist ab 01.01.2021 lediglich eine Drohnen Registrierung. Und zu guter Letzt kostet diese neue Drohnen Registrierung nur rund ein Zehntel (!) im Vergleich zur bis dorthin noch gültigen Austro Control Drohnenbewilligung!"
https://airandmore.at/dji-mavic-air-2-t ... sicherung/

die Händler sowieso nicht:
https://www.hartlauer.at/Foto/Foto-News ... dnung-Neu/

Allgemein wird halt angenommen dass Drohnen unter 900g ab 1.1.2021 nach Open A1 geflogen werden dürfen. Das das aber nur für Drohnen mit Zertifikat gilt (die noch nicht erhältlich sind) versteht kaum jemand.
Ist auch verständlich da das EU Gesetz für den Otto Nomalverbraucher wesentlich zu komplex ist.

Re: Drohnenführerschein

Verfasst: 19:12 ,So 8. Nov 2020,
von Redti
@Dronemark:
Ich bin leider als Jurist erstaunt über die Fehler in deinem Text. Obwohl ich schon mehrmals in diesem Forum gepostet habe, dass ihr unter dem Link http://www.kopterforum.de/topic/84870-e ... l%C3%A4rt/ meine kompakte Zusammenfassung der künftigen Rechtslage nachlesen könnt, macht sich offensichtlich niemand diese Mühe und viele äußern bloße Vermutungen, die leider nicht zutreffen.

Der Satz "Nichteinmal die Versicherungen blicken bei den neuen Bestimmungen durch", mag vielleicht derzeit zutreffen. Sollte es aber tatsächlich zu einem Versicherungsfall mit Personenschaden kommen, dann kannst du sicher sein, dass die Versicherungsjuristen diesen Fall sehr genau prüfen werden, ob dem Piloten nicht doch eine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Sollten sie fündig werden, können die Regressforderungen der Versicherung für den Unglückspiloten sehr hoch ausfallen.

Die Air 2 fällt nicht in die Klasse C1, weil sie die Anforderungen dieser Klasse nicht erfüllt. Das Gewicht allein ist nicht entscheidend für die Klasse. Es müssen bereits bei der Auslieferung bestimmte formale Anforderungen erfüllt sein. Allein die fehlende Klassenkennzeichnung verhindert bereits die Zuordnung in die Klasse C1.
Es gibt derzeit keinen einzigen Kopter, der in irgendeine Klasse der Delegierten Verordnung 2019/945 eingeordnet werden kann. Alle bisher ausgelieferten Kopter, werden als "Bestandskopter" bezeichnet. Die Flugregeln dieser Bestandskopter werden in den nächsten beiden Jahren durch den Artikel 22 bestimmt. Das bedeutet für die Air 2 einen Mindestabstand von 50 Meter zu unbeteiligten Personen, sofern du den EU-Drohnenführerschein hast. Wenn du nur die Onlineprüfung hast, musst du nach den A3-Regeln fliegen, die du in meiner Zusammenstellung nachlesen kannst.

Nach dem derzeitigen Text der Delegierten Verordnung ist es nicht möglich, dass ein bereits ausgelieferter Kopter nachträglich noch für eine bestimmte Klasse zertifiziert werden kann. Es ist daher derzeit nicht sinnvoll auf die Regeln der verschiedenen C-Klassen hinzuweisen.

Re: Drohnenführerschein

Verfasst: 19:39 ,So 8. Nov 2020,
von dronemark
Redti hat geschrieben:
19:12 ,So 8. Nov 2020,
@Dronemark:
Ich bin leider als Jurist erstaunt über die Fehler in deinem Text.
Dir ist schon klar dass das in Anführungszeichen nicht mein Text ist sondern von der Air & More Versicherung stammt?!
Deswegen auch meine Aussage dass anscheinend nicht mal die Versicherungen die Gesetzeslage kennen!

Re: Drohnenführerschein

Verfasst: 19:44 ,So 8. Nov 2020,
von Redti
Nein das habe ich in der Geschwindigkeit übersehen. Tut mir leid, dass ich dich zu Unrecht verdächtigt habe.

Re: Drohnenführerschein

Verfasst: 08:58 ,Mi 2. Dez 2020,
von maniman
Hallo Forum,
weis man schon ab wann und wo man den online Führerschein machen kann?

Danke
Manfred

Re: Drohnenführerschein

Verfasst: 20:21 ,Mi 2. Dez 2020,
von DeWe
Für Modelle über 2kg?
Zum Beispiel auf der HP vom DMFV

Re: Drohnenführerschein

Verfasst: 10:08 ,Do 3. Dez 2020,
von Redti
Die Onlineprüfung für den EU-Kompetenznachweis wird auf der Seite dronespace.at hoffentlich noch vor Jahresende angeboten werden. Dieser Test wird gratis sein und man kann ihn solange wiederholen, bis man ihn bestanden hat. Ab wann und wie der sogenannte A2-Test (EU-Fernpilotenzeugnis), der nicht online abgelegt werden kann und der aus 30 Fragen besteht, bei der Austro Control absolviert werden kann, ist noch offen. Da aber die Austro Control es verabsäumt hat in der Novelle zum Luftfahrtgesetz, die höchstwahrscheinlich heute im Bundesrat abgelehnt werden wird (genauere Details dazu, wenn ich mehr Zeit habe), Strafbestimmungen in den § 169 LFG für Verstöße gegen die EU-VO 2019/947 aufzunehmen, kann ohnehin solange das nicht nachgeholt wird, niemand deshalb bestraft werden, weil sein UAS nicht registriert ist oder weil er die erforderliche Kompetenz nicht nachweisen kann. Allerdings könnte es im Versicherungsfall zu einem Problem werden.