Mir ist erst vor wenigen Tagen aufgefallen, dass im Absatz 8 des § 51 LVR folgender Satz steht: “Der Anhang E tritt mit Ablauf des 11. Juli 2024 außer Kraft.”
Was aber ist im Anhang E der LVR, der laut diesem Text bereits (unabsichtlich) außer Kraft getreten ist, genau geregelt?
Der Anhang E ist in drei Punkte gegliedert:
Im Punkt A sind die Geo-Zonen der Modellflugplätze gelistet. Punkt B legt die Drohnenflugverbotszonen für Flugplätze ohne Flugplatzzonen fest. Im Punkt C sind die Flugplatzzonen (frühere Bezeichnung: Sicherheitszonen) der Flughäfen definiert.
Alle diese Regelungen gelten seit dem 11. Juli 2024 offenbar ungewollt nicht. Dass hier dem Infrastrukturministerium in Zusammenarbeit mit der Austro Control ein schwerer Flüchtigkeitsfehler unterlaufen ist und damit ein früherer Anhang E gemeint war, ist offensichtlich.
Dieser Fehler hat zur Auswirkung, dass Verstöße gegen diese Flugverbotszonen nicht bestraft werden können, weil im Strafrecht ein Analogieverbot und ein Rückwirkungsverbot gilt. Zivilrechtlich sieht es allerdings anders aus. Hier gibt es Auslegungsmöglichkeiten, wenn die wahre Absicht des Gesetzgebers erkennbar ist. Das bedeutet für uns in der Praxis, dass derartige verbotene Flüge zwar nicht bestraft werden können, dass man aber auch keinen Versicherungsschutz bei diesen verbotenen Flügen (zB in einer Flugplatzzone) hat.
Die neuen Luftverkehrsregeln enthalten einen peinlichen Fehler
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Beitrag
Re: Die neuen Luftverkehrsregeln enthalten einen peinlichen Fehler
Danke für die Info, die einiges auf den Kopf stellt. Da wurde was verschlafen , nun rechtsfreier Raum...
Finde es gut das du hier so penibel recherchierst
Gruß Hans
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Gruß Hans
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