Novelle zum Luftfahrtgesetz

Rubrik für aktuelle Gesetzeslage , Behördenwege usw.
Redti
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Novelle zum Luftfahrtgesetz

10:38 ,Fr 18. Jun 2021,

Derzeit liegt der Entwurf einer Novelle zum Luftfahrtgesetz im Parlament. Damit wird die bisher fehlende nationale Strafbestimmung für Verstöße gegen die EU-VO 2019/947 im § 169 LFG nachgeholt. Außerdem ist auch eine Halterauskunft vorgesehen. Wenn z.B. ein Kopter mit einer Registriernummer gefunden wird, muss der Halter (=Betreiber) bekannt geben, wer damit geflogen ist. Angenehm überrascht hat mich, dass wieder vergessen wurde, eine luftfahrtrechtliche Kontrollmöglichkeit für die Polizei in diese Novelle aufzunehmen.
Langob
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Re: Novelle zum Luftfahrtgesetz

11:28 ,Fr 18. Jun 2021,

Also dieser EU weite „Kontrollwahn“ geht mir ja sowas auf die Nerven!!
Ist auch der Grund dass ich meine kleineren „Vogerln“ teilweise verschenkt habe…..
Selbst mein anderes Hobby, die Bienenzucht hab ich aus diesem Grund aufgegeben:
Dort gibt es seit einigen Jahren die Auflage dass Bienenstöcke einzeln registriert, nummeriert und mit Warnhinweistafeln versehen werden müssen. Fehlt nur noch, dass die eine gelbe Ohrmarke für Bienen einführen!!
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jako
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Re: Novelle zum Luftfahrtgesetz

16:51 ,Fr 18. Jun 2021,

Jow Hubert, ich habe mich auch eine Zeit lang mit dem Gedanken herumgeschlagen mir ein Bienenvolk in den Garten zu holen, habe mich
dann aber dagegen entschieden, war mir einfach zuviel aufwand und tralala.
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Langob (13:21 ,Sa 19. Jun 2021,)
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gruß j@ko
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Re: Novelle zum Luftfahrtgesetz

18:55 ,Fr 18. Jun 2021,

Jako, war die richtige Entscheidung! Mit weniger als drei Völkern geht nix, ist die Inzucht zu groß!
Vom Aufwand her, wenn man es gut organisiert ist der Zeitaufwand nicht so groß. Viele neigen zur Übertreibung, die Bienen lieben nichts mehr als in Ruhe gelassen zu werden. Die wissen selbst ganz genau was zu tun ist!
Ich hab mich mit diesem Hobby 49 Jahre beschäftigt und erntete in meinem besten Jahr weit über 1.000 kg Honig. Aber dann wurde die Varoamilbe eingeschleppt, von Amerika kam das Virus das die bösartige Faulbrut verursacht und, wie schon oben erwähnt, wurde die Registrierungspflicht verordnet. Somit hatte dann die Imkerei nichts mit der ursprünglichen Imkerei zu tun. Da war es dann an der Zeit, die Jungen weitermachen zu lassen!
Sorry, jetzt bin ich aber vom Ursprungsthema weit abgekommen….
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jako (19:50 ,Fr 18. Jun 2021,)
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Redti
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Re: Novelle zum Luftfahrtgesetz

20:20 ,Mi 7. Jul 2021,

Bezüglich der bisher fehlenden Kontrollrechte der Polizei habe ich mich leider zu früh gefreut. Durch einen Abänderungsantrag im Verkehrsausschuß wird jetzt folgender Satz im § 169 LFG eingefügt:
"Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.“
Allerdings umfasst dieses Kontrollrecht kein Beschlagnahmerecht. Diese Novelle wird wahrscheinlich morgen im Parlament beschlossen werden.

Man könnte vor Beginn einer Polizeikontrolle folgenden Dialog mit den Polizisten testen: "Da Sie nur bei einem konkreten Verdacht gegen mich Kontrollmaßnahmen ergreifen dürfen, frage ich Sie woraus sich ihr Verdacht ableitet." Es wird dann spannend inwieweit die kontrollierenden Polizisten die Rechtslage überhaupt ausreichend kennen und aus welchem Indiz sie ableiten, dass der konkrete Flug rechtswidrig sei. Einfach nur routinemäßig wie bei einer Verkehrskontrolle im Straßenverkehr alles zu überprüfen wird sicher nicht zulässig sein.
Redti
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Re: Novelle zum Luftfahrtgesetz

18:30 ,Mo 12. Jul 2021,

Am 8. Juli wurde die Novelle zum Luftfahrtgesetz im Öst. Parlament (entspricht dem Bundestag in Deutschland) beschlossen. In der Debatte vor der Abstimmung hat der Innsbrucker Rechtsanwalt Dr. Johannes Margreiter als NEOS-Verkehrssprecher über mein Ersuchen einen Abänderungsantrag eingebracht. Dieser Abänderungsantrag hätte bewirkt, dass in Zukunft Beschwerden gegen luftfahrtrechtliche Bewilligungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben, wenn alle Auflagen des Bewilligungsbescheides eingehalten werden.

Bisher war es so, dass eine Beschwerde gegen einen Bewilligungsbescheid dazu geführt hat, dass diese Bewilligung nicht ausgeübt werden durfte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden hat. Da aber das Bundesverwaltungsgericht wegen der zahlreichen Asylfälle hoffnungslos überlastet ist, dauert es erfahrungsgemäß ungefähr ein Jahr bis zur Entscheidung. Bevor aber jemand ein Jahr lang seine Bewilligung nicht ausüben darf, haben in der Vergangenheit fast alle Betroffenen zähneknirschend die rechtswidrigen Bescheide der Austro Control akzeptiert. Erschwerend ist noch dazugekommen, dass es beim Bundesverwaltungsgericht keinen Kostenersatz gibt. Wer also für dieses Verfahren die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat, bekam die Anwaltskosten auch im Erfolgsfall nicht ersetzt! Wer aber wagt ein Beschwerdeverfahren vor Gericht ohne Rechtsanwalt?

Ich konnte in einigen Musterverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof beweisen, dass die Austro Control in den vergangenen Jahren vorsichtig geschätzt mindestens 7000 rechtswidrige Bescheide zu verantworten hat.

Bis jetzt konnte ich noch nicht in Erfahrung bringen, welche Parteien diesem Ergänzungsantrag ihre Zustimmung verweigert haben. Es steht aber fest, dass die Regierungsparteien diesem Antrag nicht zugestimmt haben, weil das zuständige Klimaschutzministerium – genauer gesagt der für die Luftfahrt zuständige Staatssekretär Dr. Magnus Brunner (ÖVP) – diese dringend notwendige Rechtsschutzverbesserung mit einer eindeutig falschen Begründung verhindert hat. Es dürfte ihm bewusst sein, dass andernfalls die Austro Control, über die er die Dienstaufsicht hat, in Zukunft viele Beschwerden bekommen würde. Daher hat er offensichtlich seine Macht dafür eingesetzt, dass die Regierungsparteien diesem Antrag nicht zugestimmt haben, obwohl es eine vergleichbare Bestimmung bereits in der Gewerbeordnung gibt.

Ich werde jetzt bei der Europäischen Kommission gegen einige Bestimmungen der letzten Novelle zum Luftfahrtgesetz, die eindeutig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, eine Beschwerde einbringen. Dieses Verfahren müsste dazu führen, dass diese Bestimmungen durch eine neuerliche Novelle zum Luftfahrtgesetz korrigiert werden müssten. Vielleicht besteht dann die Chance, dass Dr. Brunner inzwischen einsieht, dass er mit seiner falschen Begründung diese notwendige Rechtsschutzverbesserung nicht mehr länger verhindern kann.
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LL-YBZ (09:35 ,Do 26. Aug 2021,)
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Re: Novelle zum Luftfahrtgesetz

16:46 ,Di 27. Jul 2021,

Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Novelle zum Luftfahrtgesetz veröffentlicht. Das bedeutet, dass sie ab morgen gültig ist. Für uns bedeutet dies primär, dass Verstösse gegen die EU-Drohnenverordnung erstmals in Österreich bestraft werden können und dass auch die Polizei nunmehr kontrollieren darf, ob ein Drohnenflug rechtlich einwandfrei war. Dies setzt allerdings voraus, dass die Polizei die Vorschriften auch beherrscht. Dies wird sicher nur auf ganz wenige Polizisten, die wahrscheinlich selbst mit Drohnen fliegen, zutreffen.

Ich habe inzwischen herausgefunden, dass die beiden Regierungsparteien und die SPÖ dem Änderungsantrag des NEOS-Abgeordneten Dr. Margreiter nicht zugestimmt haben. Dieser Antrag hätte bewirkt, dass man gegen Bescheide der ACG eine Beschwerde einbringen kann und trotzdem die erteilte Bewilligung bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ausüben kann. Es wurden von mir die Verkehrssprecher dieser drei Parteien angeschrieben und befragt, warum sie dieser Rechtsschutzverbesserung nicht zugestimmt haben. Heute habe ich die Antwort des Verkehrssprechers der Grünen erhalten, aus der hervorgeht, dass eine völlig falsche Argumentatiion des BMK daran schuld war. Ich werde in den nächsten Tagen dazu noch ausführlicher Stellung nehmen.
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Lurchi77 (00:12 ,Mi 28. Jul 2021,) • Dori (19:08 ,Mi 28. Jul 2021,) • LL-YBZ (09:35 ,Do 26. Aug 2021,)
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Re: Novelle zum Luftfahrtgesetz

19:12 ,Mi 4. Aug 2021,

Wie am 27.7. angekündigt, kommt hier die Widerlegung der unzutreffenden und irreführenden Argumente des Klimaschutzministeriums (BMK), die leider dazu geführt haben, dass ÖVP, SPÖ und die Grünen dem Abänderungsantrag des NEOS-Abgeordneten Dr. Margreiter, der den Schutz gegen die Rechtswidrigkeiten in den Bewilligungen der Austro Control (ACG) durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden verbessert hätte, nicht zugestimmt haben:

Das BMK hat eingewendet, dass der Abänderungsantrag deshalb nicht zulässig sei, weil dies eine Regelung über das Verfahren bei einem Verwaltungsgericht sei und daher gem. Artikel 136 (2) Bundes-Verfassungsgesetz nur zulässig wäre, wenn diese Regelung erforderlich sei. Da aber sowohl im § 13 Abs. 2 VwGVG als auch § 22 Abs. 2 VwGVG eine Möglichkeit vorgesehen sei, dass entweder die ACG oder das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde ausschließen können, fehle es an der Erforderlichkeit für eine derartige Sonderregelung.

Dieser Einwand des BMK ist deshalb misslungen, weil dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der Praxis nicht funktioniert. Sowohl die ACG als auch das BVwG schließen die aufschiebende Wirkung nur von Amts wegen aus. Das bedeutet, dass ein entsprechender Antrag nur als Anregung zu dieser amtswegigen Maßnahme angesehen wird und daher nicht erledigungsbedürftig ist und somit ignoriert werden kann. Warum aber sollten entweder die ACG oder das BVwG die aufschiebende Wirkung ausschließen? Sie sind beide nicht daran interessiert, weil dies nur zu mehr Beschwerden und daher zu mehr Arbeit führen würde. Das BVwG ist wegen der zahlreichen Asylfälle ohnehin bereits extrem überlastet. Sobald das BVwG über die Beschwerde entscheidet, ist ein Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung außerdem gegenstandslos geworden, weil die aufschiebende Wirkung nur bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde möglich und sinnvoll sein kann. Das bedeutet, dass ein allfälliger Antrag allein deshalb nicht mehr erledigt werden muss. Aber zusätzlich gibt es leider noch eine sehr ungünstige Judikatur des VwGH zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, die vereinfacht formuliert bedeutet, dass dieser nur dann möglich ist, wenn durch die aufschiebende Wirkung ein gravierender finanzieller Schaden eintreten würde. Dies ist jedoch in der Hobbyfliegerei undenkbar. Mit dieser Begründung kann das BVwG jeden Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abweisen.

Mit seinem zweiten Einwand behauptet das BMK, dass es möglich sein könnte, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren Auflagen im Bewilligungsbescheid der ACG als unzureichend ansehen könnte. Würde diese Bewilligung daher bereits vor der Entscheidung des BVwG ausgeübt werden können, wäre dies ein Sicherheitsrisiko. Wie kurios ist denn das? Wenn die ACG einen Bewilligungsbescheid verfasst, dann macht sie das sicher nach bestem Wissen und Gewissen. Die ACG ist ja dafür bekannt, dass ihre Auflagen eher übertrieben streng sind. In den vergangenen Jahren hat sie sogar ernsthaft verlangt, dass vor jedem Start einer Drohne auch bei Windstille eine Windstärkemessung durchzuführen sei! Wenn nun also eine derartige Bewilligung nicht mit einer Beschwerde angefochten wird, dann ist alles in Ordnung und es spricht nichts dagegen, dass diese Bewilligung für die gesamte Bewilligungsdauer ausgeübt werden darf. Aber wehe, es wagt jemand diesen gleichen Bescheid mit einer Beschwerde anzufechten, dann wäre es plötzlich laut Ansicht der ACG und des BMK aus Sicherheitsgründen unverantwortlich, wenn diese Bewilligung bis zur Entscheidung durch das BVwG ausgeübt werden dürfte! Bei so einer konstruierten Argumentation muss man zwangsläufig an den bekannten Satz denken: „Man merkt die Absicht und man ist verstimmt!“.

Wenn aber lediglich die zu kurze Dauer einer Bewilligung angefochten wurde, ist es umso unvorstellbarer, dass sich ein Richter sämtliche Auflagen der Bewilligung anschaut und sich überlegt, ob diese wohl ausreichend sein könnten. Seit wann hat ein Richter eine bessere luftfahrtrechtliche Kompetenz als die Experten der ACG?

Diese Widerlegung der Argumente des BMK habe ich den drei Verkehrssprechern der genannten Parteien übermittelt.

Jetzt wird es spannend, ob spätestens bei der nächsten LFG-Novelle der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde bei Einhaltung aller Bescheidauflagen eine Mehrheit im Parlament finden wird.

Diese LFG-Novelle wird notwendig werden, weil seit der vorletzten LFG-Novelle gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmungen enthalten sind. Ich habe vor einiger Zeit bei der der EU-Kommission eine Beschwerde gegen diese Bestimmungen eingebracht. Das BMK muss jetzt diese gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmungen durch eine Novelle des LFG ändern, da es andernfalls zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich kommen könnte.
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LL-YBZ (09:35 ,Do 26. Aug 2021,) • Nummer17 (13:58 ,Mi 29. Sep 2021,)
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Re: Novelle zum Luftfahrtgesetz

09:38 ,Do 26. Aug 2021,

Danke für diese Darlegung.
Ich war bereits länger auf der Suche nach ausführlichen Informationen zum Rechtlichen in Österreich und dadurch schnell auf deinen Namen gestoßen.
Ich hätte mir nicht vorgestellt, dass die juristische Situation noch verzwickter ist, als ich sie mir vorgestellt habe.

Ich kann mittlerweile gut nachvollziehen, warum einige, einstige, reine Hobbypiloten entnervt aufhören, weil aus einer Flut von Gesetzen in der letzten Zeit hinsichtlich Rechtsschutz noch mehr Verwirrung entsteht. Alleine die Zertifizierung der Drohnen ist ja immer noch ein Trauerspiel ...

Fraglich, wie der Ausschuss bei der nächsten Abstimmung verfahren wird ...
Und erschreckend zudem, worauf sich die Entscheidungen dezidierte Verkehrssprecher stützen.

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