Bin gespannt ob alles 1:1 als Gesetz beschlossen wird, halte daher mal den jetzigen Stand von http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artike ... ohnen.html fest um später zu vergleichen was beschlossen wurde
Punkt 8 (FPV Klausel) habe ich erstmals genau durchgegangen: FPV kann weiterhin auf Sichtweite mit freien Auge und bis 100Meter Höhe betrieben werden wenn eine zweite Person in der Nähe das beobachtet und zurufen kann.
Also kein Problem mit einem 1,5 Kg Kopter FPV zu fliegen wenn ein Freund oder Bekannter in der Nähe dabei ist, dann gilt auch keine 250 Gramm Beschränkung.
Hier noch einige Details:
•Drohnen und Multikopter mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm dürfen nicht über Wohngrundstücken eingesetzt werden
•Drohnen und Multikopter, die optische oder akustische Signale empfangen, aufzeichnen oder übertragen können , dürfen nicht über Wohngrundstücken eingesetzt werden – unabhängig vom Gewicht. Kameradrohnen über bewohnten Gebieten / im Wohngebiet sind damit grundsätzlich verboten.
•Grundstückseigentümer dürfen Ausnahmen für Flüge mit Kameradrohnen erlauben. Somit sind logischerweise auch Flüge über dem eigenen Grundstück jederzeit möglich.
Gruß Hans
Wesentliche Regelungen des Entwurfs:
1.Kennzeichnungspflicht:[/u] Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
2.Kenntnisnachweis:[/u] Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg--Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
3.Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
4.Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
5.Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
6.Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
•außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
•in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
•über bestimmten Verkehrswegen;
•in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
•in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
•über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
•über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
7.Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
8.Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
Die Ressortabstimmung zur „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sowie die Länder- und Verbändeanhörung sind abgeschlossen. Minister Dobrindt hat die Verordnung am 18. Januar 2017 zur Kenntnis ins Bundeskabinett eingebracht. Die Zuleitung an den Bundesrat erfolgt entsprechend.
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Die neuen Drohnen Verordnung 2017
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