Österreichisches "Drohnengesetz"

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Österreichisches "Drohnengesetz"

17:27 ,Do 28. Sep 2017,

Obwohl das Gesetz seit 1.1.2014 in Kraft ist, herrscht weiterhin Unklarheit und somit Ungewissheit über den gesetzmäßigen Betrieb von Drohnen. Es kursieren so viele Falschaussagen und Halbwahrheiten, dass ich beschlossen habe das Thema strukturiert aufzuarbeiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Es handelt sich um Work in Progress. Solche Beiträge zu verfassen ist viel Arbeit, besonders wenn sie möglichst richtig sein sollen. Trozdem unterliegt es letzendlich einem Richter entsprechend dem Gesetz ein Urteil zu fällen. Es gibt leider, oder zum Glück, noch kaum Präzedenzfälle, weshalb manche Auslegungen Annahmen bleiben werden bis zum ersten Richterspruch.

Das Gute, die EASA bemüht sich gerade um ein EU-einheitliches Regelwerk, welches dem aktuellen österreichischem Gesetz ähnelt. Es soll noch diesen Herbst beschlossen und 2019/2020 umgesetzt werden.

Anbei der erste Beitrag (1.1 Intro)


Anbei der zweite Beitrag (2.1 Grundlagen)


Bitte um etwas Geduld mit mir, das ist ein mehrmonatiges Projekt. ;-)
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DeWe
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

01:33 ,Fr 29. Sep 2017,

Na, ob ich das als " Das Gute..." bezeichnen möchte, bezweifle ich immo stark.
Ich habe mir mal die ersten Entwürfe durchgelesen... Wenn dass alles so kommen wird , wie in den Entwürfen geplant, können die mich mal komplett gerne haben und ich fliege aus Protest überall und wie mir lustig ist...und das dann ohne Kennzeichnung etc pp
Gruß Dirk
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Österreichisches Drohnengesetz - 2.2 Geräte bis zu 79 Joule maximale Bewegungsenergie

15:39 ,Fr 29. Sep 2017,

Hier der nächste Beitrag und m.E. ein besonders interessanter weil es gerade in dem Bereich ("Spielzeugdrohnen") ganz besonders viele Falschaussagen und Halbwahrheiten kursieren. Sogar in vermeintlich seriöse Medien, wo witzigerweise auf die Unwissenheit der Drohnenpiloten hingewiesen wird, wird oft Unwahrheit verbreitet. Ich habe z.B. die oft erwähnte 250g Grenze so oft gehört und gelesen, dass ich es selbst fast schon geglaubt habe. Schaut mal rein und lasst euch überraschen.

Österreichisches Drohnengesetz - 2.2 Geräte bis zu 79 Joule maximale Bewegungsenergie
https://youtu.be/8eO9AAMrMec

Passend zu dem Artikel dann auch noch eine Anleitung um zu ermitteln, ob bzw. unter welchen Bedingungen die eigene Drohne unter diesen Paragraphen 24d des LFG fällt. Das Spreadsheet kann ich gerne bereitstellen, wenn Interesse besteht.
https://youtu.be/TsGQOaUfE-w

Für gute Luftaufnahmen wird man wohl höher fliegen wollen und beim Racen schneller, weshalb für viele von uns §24d des LFG leider nicht relevant ist. Aber für ein paar legale Aufnahmen die man sonst nicht machen könnte ist dieser Paragraph natürlich fein. Mit einem uLFZ könnte man so ein Video wie dieses nicht erstellen (https://youtu.be/RV7Yeok6qj0), mit der "Spielzeugdrohne" sehr wohl. Eben solange die 79J nicht überschritten werden, in dem Falle ca. 70kmh und ca. 20m Flughöhe.
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

08:15 ,Mo 2. Okt 2017,

DeWe hat geschrieben:Na, ob ich das als " Das Gute..." bezeichnen möchte, bezweifle ich immo stark.
Ich habe mir mal die ersten Entwürfe durchgelesen... Wenn dass alles so kommen wird , wie in den Entwürfen geplant, können die mich mal komplett gerne haben und ich fliege aus Protest überall und wie mir lustig ist...und das dann ohne Kennzeichnung etc pp
Ich persönlich finde/fände es gut wenn EU Weit einheitliche Regeln herrschen. Schon einmal versucht einen Kopter mit nach Griechenland zu nehmen? ;-) Auch den Luftraum bis 150m AGL freizugeben wäre ein riesen Schritt in die richtige Richtung. Zivile LFZ dürfen eh nicht darunter fliegen. Aber das ist nur meine Meinung. :dirol:
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

11:50 ,Mo 2. Okt 2017,

Wenn es EU weites gleiches Gesetz gibt dann nur zu ungusten von Drohnenbesitzern. Dieses würde so ausfallen das die rigerostenen Beschränkungen der Einzelländer dann allesamt für alle gelten. Gelockert wird hier nichts, vermute das da sogar Transponderpflicht hinzukäme (Es wird immer dann Besitzerkennung und Position und ev Höhe gefunkt..). Hinzukäme damit alle Drohnen ausser Speilzeugbereich auch lokalisiert werden können da sie bisher am Radar nicht aufscheinen
Auch den Luftraum bis 150m AGL freizugeben wäre ein riesen Schritt in die richtige Richtung. Zivile LFZ dürfen eh nicht darunter fliegen. Aber das ist nur meine Meinung. :dirol:
Also über meinem Dorf fliegen die meisten Flugobjekte (Hubschrauber und Kleinflugzeuge, Linienmaschinen natürlich nicht) auf ca 120-180 Meter im Überflug. Weiss der Teufel warum da der nächste Hobbyflughafen 30 Kilometer weg ist.
Nervt mich auch das diese selbst noch Nachts um 22-23 Uhr in der Höhe über den Ort ziehen, aber nicht zum landen sondern in vollen Flug von einem Horizont zum gegenüberliegenden. Bloss was solls, ich mach denen keine Probleme und die sollen mich auch in Ruhe lassen.

Gruß Hans
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Österreichisches Drohnengesetz - 3.1 Bewilligung einer Drohne (uLFZ) bei der Austro Control GmbH

20:43 ,Di 3. Okt 2017,

In dem Video wird das Bewilligungsverfahren eines uLFZ (Drohne) bei der Austro Control GmbH (ACG) erklärt.


An sich nicht so schwierig. Bei Fragen könnt ihr euch gerne an mich wenden.
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

13:59 ,Mi 4. Okt 2017,

Frage in die Runde, alles klar so weit? Irgendwelches Unklarheiten oder Widersprüche? Das "Drohnengesetz" ist ja ein sehr emotionales zumal einerseits viel Halbwahrheiten kursieren und nicht immer alles klar ist und nicht nur Fakten sondern auch Meinungen aufeinandertreffen. Habt ihr Fragen oder Themen die ihr diskutieren wollt?

Oder anders, vielleicht starte ich mit einer Frage. In einem Presse Bericht aus 2014 steht etwas davon, dass man nicht in das Nachbarsgrundstück hineinfilmen darf (http://diepresse.com/home/panorama/oest ... esterreich). Das ist etwas im Widerspruch zu dem was ich gelernt habe, man braucht bei einem uLFZ im Gegensatz zu Deutschland, kein OK vom Grundstücksbesitzer (§2 LFG Duldungspflicht). Privat darf man sich sogar die dabei gefilmte Nachbarin in oben-ohne ins Schlafzimmer hängen. Veröffentlichen darf man die Aufnahmen natürlich nicht (ohne Einwilligung). Was stimmt nun?
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

15:12 ,Mi 4. Okt 2017,

Privat darf man sich sogar die dabei gefilmte Nachbarin in oben-ohne ins Schlafzimmer hängen. Veröffentlichen darf man die Aufnahmen natürlich nicht (ohne Einwilligung). Was stimmt nun?
Wer nur auf einzelen Paragraphen aufbaut wird auf die Nase fliegen- Es greifen hier viele Sachen mit rein. Wie z.b. Privatsphäre, allgemeine Ruhestörung, Datenschutzgesetz wie auch überflugs und Filmverbot in besiedelten Gebiet. Die Grundlagen hierzu sind paralell in anderen Gesetzten verankert
z.b. http://www.jku.at/intlaw/content/e26245 ... chmidl.pdf

Das ganze hier trocken nach dem Drohnengesetz zu sehen ist nicht einmal eine halbe Sache und man wird sich im Alltag viele Probleme einhandeln.
Damit schädigt man nur unsere Hobby in der Öffentlichkeit.

Daher wie schon vielfach von mir genannt: Es kümmert in der Regel niemand ob und welche rechtliche Auflagen man erfüllt solange man nicht jemand gefährdet, belästigt oder sonst sehr auffällig agiert. Sinn von Gesetzen ist ja das keiner einen Nachteil durch einseitiges agieren hat.
Denn dann wird in der Regel die Polizei verständigt bzw Bezirksbehörde /Magistrat damit hier mehr Kontrollen durchgeführt werden bis keine Anrufe /Meldungen besorgter Bürger eingehen.
Daher bitte dies mit Vernunft umsetzen für ein ruhiges und geregeltes Miteinander :good:

Gruß Hans
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

16:50 ,Mi 4. Okt 2017,

@Hans: Botschaft verstanden, das Miteinander ist oberstes Gebot, bin ich ganz bei dir. Auch ich bin sehr daran interessiert, dass dieses Hobby / der Beruf eine positive Reputation hat / bekommt. Deshalb auch die Idee für die Videoserie. Wenn man in der Presse Negatives liest, wie z.B. von Drohnenpiloten die ein Schwimmbad überfliegen, dann war das gesetzeswidrig, in mehrfacher Hinsicht. Ich habe die Erwartung mit einer Youtube Videoserie einen ganz einfachen und zugänglichen Weg zu nutzen um möglichst alle zu erreichen. Wir haben also das gleiche Ziel. Wenn jeder die Rechtslage kennt wird es weniger Konflikte geben und wir ersparen und rufschädigende Pressemeldungen. : :victory:

Die Vielzahl an relevanter Rechtstexten sind ja in den Videos angeführt LFG, LVR, ABGB, etc. Für jene die die Videos nicht kennen, ein "Drohnengesetz" gibt es nicht. Nichtmal den Begriff "Drohne" gibt es im Gesetz. Primär geht es beim "Drohnengesetz" um das LFG, die LVR und wie die zuständige Behörden das Gesetz auslegen. Aber, wie Hans sagt, gerade bei Foto/Videoaufnahmen kommt man mit Gesetzestexten in Berührung, die gar nichts mit dem LFG zu tun haben und trotzdem beachtet werden müssen. Kommt alles in den bereits vorhandenen Videos vor.
Langob
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

10:44 ,Do 5. Okt 2017,

Irgendwie geht mir der "totale Regulierungswahn" der vom österr. Gesetzgeber betrieben wird, voll auf den Sender! Ich bin ein Befürworter der Eigenverantwortung!! Muss aber auch gestehen dass ich mir über die neuen Bestimmungen nicht allzuviel Gedanken mache da ich hauptsächlich im Gebirge fliege wo ich mutterseelen alleine bin. Das wir Drohnenflieger die Nachbarn nicht belästigen ist doch ganz einfach eine Sache des guten Benehmens und braucht nicht weiter besprochen zu werden!
Zum Thema "Nachbarin obenohne im Schlafzimmer" das erledigt sich schon alleine dadurch, dass mein SZ auch von meiner Frau benutzt wird!!!
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

12:03 ,Do 5. Okt 2017,

Für mich ist die Gesetzesauslegung und Bewilligung für das Speichern der Aufnahmen von Freilandgemüse mal reine Schikane und das man das Aufkommen der Multicopter irgendwie kontrollieren und zudem irgendwie und dem von dem Trend auch was abkassieren will .
Ein Spielzeug wird nicht wegen Aufnhamen in eine andere Kategorie eingestuft.Aber Flugmodelle die für rein private Aufnahmen genutzt werden sehrwohl,da dies ja dann laut Zivilem Luftfahrgesetz ein Arbeitsflug ist.
Modellflug ist in bewohnten Gebieten wegen der Gefährdung nicht möglich also wird man da um eine Bewilligung nicht herumkommen.
Für Quadrocopter bekommt man aber für bewohntes Gebiet gar keine Bewilligung, wobei dieses für Aufnahmen oft interessanter wäre.Andere sind für private eh meist unerschwinglich.
Auch finde ich das der Zweck des Fluges gegeben ist wenn man von FPV Flügen einen Mitschnitt für private Zwecke macht.Sei es nur um den Flug nochmal aus der Vogelperspecktive zu erleben.

Zwischen einen Flug um einen Sehenswürdigkeit in Wien zu filmen , oder eine FPV-Modellflug im Freiland aufzuzeichnen liegen große Unterschiede. Fotografieren ist meiner Meinung nicht immer gleich fotografieren wozu man eine Bewilligung benötigt, schon gar nicht wenn sie nicht veröffentlicht werden und nur privat sind.
Jedenfalls gehört für unbesiedelte Gebiete die Bewilligung klar abgeschafft, da jeder die Freiheut haben soll von einer Landschaft im Rahmen des Modellfluges Aufnamhmrn zu machen.

Bezüglich Spielzeug .. von 250g Gewicht steht nichts in den Gesetz.Eigentlich wenn die Bewegungsenergie beim Fallen oder im Flug Max . 79 J hat kann auch ein höheres Gewicht sein, entweder durch hohe Oberfläche wie durch einen großen Styroporkörper.Auch wird bei Spielzeugen nur die Höhe begrenzt und wird nichts erwähnt das man auf Sicht fliegen muss...
Flugverbotszonen etc. oder auch Drohnenverbotsschilder gelten für Spielzeug ja nicht.... Das wär für eine MOB in Wien was wenn sich da mal 100 Speilzeugdrohnen auf einmal wo hochsteigen.

Was ich nicht genau weiß ist wie das ist mit einer Bewilligten Drohne, darf nur der Pilot sie fliegen. Dann kann man sich ja eine Drohne bei jemanden ausborgen.

Für mich ist eine so teure Bewilligung für private Aufnahmen beim Modellflug im Freiland unnütz und zu kostspielig , mache sie darum bestimmt nicht. Und die Strafe die ich da im Falle bekommen werde, bzw wenns nur mal ne Verwarnung ist , rentiert sich nach nach einsparen einer Bewilligung für mehrer meiner Flugmodelle nach einem Jahr bestimmt....
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doelle4
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

12:29 ,Do 5. Okt 2017,

Was ich nicht genau weiß ist wie das ist mit einer Bewilligten Drohne, darf nur der Pilot sie fliegen. Dann kann man sich ja eine Drohne bei jemanden ausborgen.
Soweit ich das richtig gelesen habe gilt die Bewilligung nur für die Person die sie beantragt hat und das damit erfasste Modell das im Antrag angegeben wurde.
Fliegt ein anderer damit ist sie nicht gültig , ebenso wenn der Inhaber mit einem anderen Modell als im Antrag unterwegs ist.

Sicherheitsrechtlich sehe ich keinen Sinn dahinter da jedes Modell bis 2Kg prinzipiell aus so geflogen werden darf innerhalb der allgemeinen örtlichen Bestimmungen wenn keine Camera aktiv ist und etwas aufzeichnet werden könnte.

Gruß Hans
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Navigator (18:28 ,Sa 18. Nov 2017,)
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

00:11 ,Sa 7. Okt 2017,

Bezüglich Spielzeug: Dauer nur 6 Minuten und gibt einen guten Überblick.
Es stimmt, es steht nichts von 250g im Gesetz, nur von Bewegungsenergie. Aber das ist alles ein wenig kompliziert da sowohl die kinetische, als auch die potentielle Energie gewertet werden., lt. ACG. Eine 250g Spielzeugdrohne darf zwar auf 30m steigen, sich aber theoretisch dann nicht mehr bewegen. Damit beschäftige ich mich gerade. Das würde nämlich bedeuten, eine 250g Spielzeugdrohne die 90kmh schafft, darf dann bei Höchstgeschwindigkeit nur 0m hoch fliegen. ;-)

Bez. Piloten: man kann bei der Bewilligung theoretisch so viele Piloten angeben wie man will. Allerdings dürfen auch nur die eingetragenen Piloten fliegen. Wird im Video zur Bewilligung gut erklärt. Wenn ihr das durch habt, dann ist das Bewilligen einer Kategorie A Drohne ungeahnt einfach.

Als uLFZ gilt eine Drohne die aufzeichnen (Foto, Video) kann. Eine Drohne die nicht aufzeichnet gilt als Flugmodell und nicht als uLFZ und es kommt Paragraph 24c zur Anwendung. Theoretisch, aber das wird heiss diskutiert, ist eine normaler Kameradrohne ein Flugmodell, wenn sie nicht aufzeichnet. Eindeutiger ist es, wenn die Kamera abmontiert ist. Also, ein und das selbe Fluggerät kann ein Spielzeug, ein Flugmodell und ein uLFZ sein. Ich find' das kurios. An dem Video für die Flugmodelle arbeite ich gerade, gebt mir noch ein paar Tage. ;-) Die LVR gelten für beide, uLFZ und Flugmodelle. Dort (LVR) kommen z.B. auch die 150m Flughöhe her, und nicht aus dem LFG. Und noch was kurioses, mit einem Flugmodell oder uLFZ darf man nicht unter Brücken, Seilen/Drähten durchfliegen.

Das Flugmodell ist nur in dicht besiedeltem Gebiet verboten (LVR). Also Einsatzgebiet I, II und III sind grundsätzlich möglich, wobei immer gilt, dass man weder Personen noch Sachen gefährden soll was in besiedeltem Gebiet schwer vermeidbar ist. Verantwortlich ist sowieso immer der Pilot, selbst wenn er sich an alle Regeln gehalten hat. Kollege Langob macht es richtig, ein geknickter Grashalm macht keine Anzeige.
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Flugmodelle - Österreichisches "Drohnengesetz"

22:45 ,So 8. Okt 2017,

Irgendwo zwischen dem Spielzeug und den uLFZ reihen sich die Flugmodelle ein. Für Luftaufnahmen fallen diese zwar aus, aber FPV ist mit Flugmodelle möglich, was das Leben bedeutend einfacher macht als bei einem uLFZ.

Anbei der Videobeitrag zum Thema Flugmodelle nach §24c
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

14:02 ,Do 12. Okt 2017,

Halli Hallo,

Ich bin einen neuen Benutzer hier etwas überfordert mit die Verhaltensregeln.

Ich suche seit ein paar Tage Informationen über dieses Drohnengesetz und, muss iss sagen, bin ich jetzt komplett verloren.

Ich benutze meinen Drohne (DJI Phantom 2) nur auf einen privaten eingezäunten 2 Hectare Wiese. Nur für "Nahvideoaufnahmen" während Trainingseinheiten. (Max. Höhe 30m - Max Entfernung 50m). Das erste Gebäude, einen Bauernhof, ist sicher 200m entfernt von meine Grundgrenze.

Muss ich den wirklich bei den Austroclub anmelden, einen Pilotenprüfung machen und die teure Bewilligung (sorry aber für meine Privatnutzung ist diese Bewilligung viel zu teuer) erhalten?


Danke für alle Hilfe.
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doelle4
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

14:16 ,Do 12. Okt 2017,

Kannst du machen, musst du nicht.
Bewilligung brauchts für Photo und Videoaufnahmen. Der Flug selbst ist frei und erfordert gar nichts
Gruss Hanso
Tiger
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

14:26 ,Do 12. Okt 2017,

Danke für deine Antwort Doelle4. Es ist genau das Problem! Ich will gern Videoaufnahmen machen und Sie benutzen... :(
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doelle4
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

15:42 ,Do 12. Okt 2017,

Wenn du das vorhast dann solltest du einen Bewilligung einholen.
Die Lage ist etwas verworren aber es ist wie es ist. Siehe: http://kopterforum.at/quadcopter-allgem ... t3843.html
Gruß Hans
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

15:50 ,Do 12. Okt 2017,

@Tiger: Schau dir zumindest das Grundlagen Video an, einfacher geht‘s kaum und da kommt das alles vor. ;-)

Sobald du Aufnahmen speichern willst, musst du bewilligen, ausser beim Spielzeug.

Pilotenschein brauchst du erst an Kategorie C aufwärts, also in deinem Falle nicht, du kannst deinen Quadcopter (DJI P2) nur auf Kategorie A bewilligen lassen.

Achtung: selbst wenn du deine Drohne bewilligst, darfst du womöglich nicht im Garten fliegen weil du zumindest 50m (bis zu 150m) bis zum nächsthöheren Gebiet Abstand halten musst. Ganz egal ob das nächste Haus 200m entfernt ist, auch das eigene Haus zählt zumindest als Einsatzgebiet III. Und das geht mit einem Quadcopter eben nicht.

Schau dir das Paragraph 24d Video genau an und rechne dir deine Betriebsgrenzen aus. 30m gehen sich nur bei einer 250g in Schwebeflug aus um als Spielzeug durchzugehen. Bei der 1kg Drohne die du hast (DJI P2) ist es wesentlich weniger. Und da musst du gut aufpassen, je schneller du fliegst, desto weniger hoch darfst du sein weil lt. ACG sagt: kinetische und potentielle Energie werden gezählt.

Zusammenfassen: good News für dich, Übungsflüge im Garten <79J sind erlaubt (Grenzen kannst dir selbst ausrechnen). Dabei ist auch Filmen erlaubt.

Willst du ohne Kamera fliegen kannst du das im Rahmen das im Rahmen des Paragraph 24c Flugmodelle. Bis 500m Reichweite und 150m Höhe über Grund.

Willst du höher und schneller fliegen als mit einem Spieleug erlaubt ist (30m Flughöhe, 79J) und dabei Flugaufnahmen machen musst du bewilligen. Dann gilt deine Drohne als uLFZ.
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

18:20 ,Sa 18. Nov 2017,

Anbei das neueste Video zu den uLFZ. Als nächsten kommen der "kleine Pilotenschein" und dann kommt endlich das spannende Thema FPV. :dance2:

https://youtu.be/E7mANQOGSsQ
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

16:41 ,So 19. Nov 2017,

@Navigator Vielen vielen dank für deine wertvolle Arbeit. Trotz alle deine Erklärungen war ich komplett überfordert und habe ich mir entscheidet meinen Drohne zu verkaufen.
Danach wollte ich mir fast einen DJI Spark kaufen aber ich glaube trotz sein leicht Gewicht wird einer Genehmigung nötig der viel zu teuer für meine extreme private Benutzung.
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

16:46 ,So 19. Nov 2017,

Es wird nicht so heiss gegessen wie gekocht, eigentlich interssiert es niemand ob man Aufnahmen macht oder nicht solange man niemand belästigt.
siehe die echte Lage: http://kopterforum.at/quadcopter-allgem ... t3843.html

Die Zerotech Dobby ist eine günstige 4K Video Drohne die in Österreich auch für Videoaufnahmen frei ist : http://kopterforum.at/quadcopter-allgem ... t2986.html
Gruß Hans
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

16:51 ,So 19. Nov 2017,

Danke Hans.
Ja, die Zerotech Dobby hatte ich auch gefunden aber sieht nicht so gut aus wie der DJI Spark.
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

15:31 ,So 3. Dez 2017,

@navigator

Vielen Dank für deine Videos zu dem Thema.

Hat für mich etwas Licht in den doch eher schwammig formulierten Gesetzestext gebracht!

Btw könntest du vielleicht dein Spreadsheet zur Berechnung der 79 Joule maximale Bewegungsenergie posten?
Bin leider nicht so der Xcel Experte ;)
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Re: Österreichisches "Drohnengesetz"

16:08 ,So 3. Dez 2017,

@Spiral
ja, gerne, das freut mich zu hören. und ich werde da natürlich weiter machen und schaun was das EU-Parlamant so macht und die EASA. Also, es sind noch ein paar Videos dazu in Arbeit. Am besten followen, dann bekommst gleich mit wenn was Neues da ist.

Probier mal, ober dieser Link funktioniert: https://goo.gl/q2x6R8

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